Vaterschaftsurlaub

Vaterschaftsurlaub 

Mit staatlichen Bestimmungen wurde der Vaterschaftsurlaub eingeführt, der ab dem 13.08.2022 auch für den öffentlichen Dienst gilt. Väter haben Anrecht auf:

  • 10 Arbeitstage (20 Arbeitstage bei Mehrlingsgeburt).

Der Vaterschaftsurlaub kann auch während des Mutterschaftsurlaubes der Mutter und auch zusätzlich zu diesem beansprucht werden.
Er steht auch dem Vater zu, welcher den sog. „alternativen Vaterschaftsurlaub“ (verpflichtende Arbeitsenthaltung des Bediensteten, die an Stelle des Mutterschaftsurlaubes beansprucht wird) in Anspruch nimmt.

Der Vaterschaftsurlaub steht innerhalb des folgenden Zeitraumes zu: zwei Monate vor dem errechneten Geburtstermin des Kindes bis fünf Monate nach dem tatsächlichen Geburtstermin. Genannter Urlaub steht im gleichen Zeitraum auch dann zu, wenn das Kind verstirbt.    
Der Vaterschaftsurlaub steht den Vätern auch im Falle von Adoption und Anvertrauung des Kindes zu.

Art der Beanspruchung

Der Vater des Kindes muss der Verwaltung die Inanspruchnahme des Vaterschaftsurlaubes mittels entsprechendem Antragsformular mit einer Vorankündigungsfrist von mindestens fünf Tagen mitteilen.

Der Vaterschaftsurlaub kann an einzelnen Tagen, in mehreren Abschnitten oder in einem Abschnitt beansprucht werden. Eine Beanspruchung in halben Tagen oder Stunden ist nicht möglich.       

Besoldung, rechtliche und pensionsrechtliche Behandlung

Der Vaterschaftsurlaub zählt in jeder Hinsicht als Dienst sowie voll für die Pension und die Abfertigung. Der Bedienstete hat Anrecht auf die vollen Bezüge.

 

Rechtsquellen

      - Legislativdekret Nr. 151 vom 26.03.2001 - Art. 27 bis 

Notwendige Dokumente

 

"Alternativer Vaterschaftsurlaub"

Unter alternativen Vaterschaftsurlaub versteht man die verpflichtende Arbeitsenthaltung des Bediensteten, die an Stelle des Mutterschaftsurlaubes beansprucht wird.

Rechte des Vaters: Der Vater hat Anrecht auf Arbeitsenthaltung in den Monaten nach der Geburt seines Kindes, wenn die Mutter verstorben ist oder das Kind verlassen hat, im Falle einer schweren Erkrankung der Mutter, sowie wenn ausschließlich der Vater das Sorgerecht hat.
Ausmaß: steht im Gesamtausmaß des Mutterschaftsurlaubes nach der Geburt des Kindes oder des restlichen Mutterschaftsurlaubes zu, welcher der Mutter zugestanden hätte.
In wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht gleiche Behandlung wie beim Mutterschaftsurlaub.

Rechtsquellen

  • GvD Nr. 151 vom 26.03.2001

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