Wartestand ohne Bezüge für Personal mit Kindern

Das Personal mit im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindern wird auf Antrag in den Wartestand ohne Bezüge versetzt.
Ausmaß und Zeitabschnitte:

  • der Wartestand dauert höchstens 2 Jahre für jedes Kind (bei Mehrlingsgeburt 1 Jahr für jedes Kind, nach dem ersten),
  • er muss bis zum 12. Lebensjahr des Kindes genommen werden,
  • es dürfen nicht mehr als 2 Zeitabschnitte beansprucht werden. Wird der Dienst nach dem ersten Abschnitt wieder aufgenommen, muss dieser mindestens 6 Monate dauern (gilt nur für Verwaltungspersonal).
  • während eines bereits gewährten Zeitabschnittes kann, sofern es die dienstlichen Erfordernisse zulassen, ein Wartestand mit Teilzeitverhältnis in einen Wartestand ohne Bezüge oder umgekehrt umgewandelt werden, ohne dass dies als neuer Zeitabschnitt zählt; diese Umwandlung kann nur einmal pro Abschnitt erfolgen.

Lehr- und gleichgestelltes Personal: Einer der genannten Zeitabschnitte muss ein ganzes Schuljahr (12 Monate) umfassen. Endet der Wartestand in der Zeit vom 1. Mai bis Ende des Schuljahres, wird er von Amts wegen bis Schuljahresende verlängert. Falls genanntes Personal nach dem 30. April in den Dienst zurückkehrt, wird es vorrangig für Ersatzdienstleistungen und untergeordnet auch für etwaige andere mit dem Unterricht zusammenhängende Tätigkeiten eingesetzt.
Unterbrechung: Der Wartestand wird bei nachträglich eingetretenem Mutterschaftsurlaub unterbrochen, wobei der verbliebene Teil auf Antrag innerhalb der genannten Grenzen beansprucht werden kann.

Der Wartestand kann auch auf Antrag unterbrochen werden, wenn nachträglich und nachweislich triftige und unvorhersehbare Gründe eingetreten sind und sofern eine effektive Dienstaufnahme möglich ist. In diesem Fall geht der verbliebene Teil des Wartestandes verloren.
Bei schwerer Krankheit, die die Möglichkeit der Betreuung von Minderjährigen entscheidend beeinträchtigt, wird der Wartestand ab dem 3. Monat nach erfolgter Feststellung der Krankheit (es braucht einen Antrag und eine ärztliche Bestätigung) unterbrochen. Der Restzeitraum geht dabei nicht verloren.

Rechtliche und wirtschaftliche Behandlung:

Dieser unbezahlte Wartestand zählt nicht für die Laufbahn, die Abfertigung und den Urlaub. Er zählt aber für das Ruhegehalt, wobei die Verwaltung sämtliche Pensionsbeiträge, einschließlich des zu Lasten des Personals gehenden Beitragsanteils, einzahlt.

Wartestand und Teilzeit:

Der Wartestand kann auch in Kombination mit einem Teilzeitarbeitsverhältnis von nicht weniger als 50% beansprucht werden, und zwar zu den geltenden Bestimmungen zur Teilzeit. In diesem Fall werden die Pensionsbeiträge für den Teil des Wartestandes zur Gänze von der Verwaltung eingezahlt.
Häufung zwischen Elternzeit und Wartestand für Kinder: Die Elternzeit und der Wartestand für Kinder dürfen insgesamt für die Eltern und je Kind nicht 31 Monate überschreiten.

Rechtsquellen

Notwendige Dokumente

Besonderheiten für das Personal mit befristetem Arbeitsvertrag

Der Wartestand ohne Bezüge für Personal mit Kindern wird auch für das Personal mit befristetem Auftrag angewandt, das

  • ein Dienstalter von wenigstens 3 Jahren aufweist und zusätzlich in einem Auswahlverfahren bzw. Wettbewerb die Eignung für die jeweilige Einstellung erlangt hat;
  • ein Dienstalter von wenigstens 4 Jahren aufweist und nicht die Möglichkeit hatte, an einem Auswahlverfahren zur Aufnahme in den Dienst teilzunehmen.

Rechtsquellen

Ansprechpersonen

Verwaltung

Ruth Großgasteiger
Tel. +39 0471 411586 
E-Mail: ruth.grossgasteiger@provinz.bz.it
Michela Tagliari
Tel. +39 0471 411592
E-Mail: Michela.Tagliari@provinz.bz.it

    Schulpersonal

    Monika Masera
    Tel. +39 0471 411628
    E-Mail: monika.masera@provinz.bz.it
    Jlenia Bernardello
    Tel. +39  0471 411631
    E-Mail: jlenia.bernardello@provinz.bz.it

      Kindergarten- und Integrationspersonal

      Nadia Bertoldi
      Tel. +39 0471 411603
      E-Mail: Nadia.Bertoldi@provinz.bz.it
      Ilse Frasnelli
      Tel. +39 0471 411606
      E-Mail: Ilse.Frasnelli@provinz.bz.it