Wartestand

Die Bediensteten können um folgende unbezahlte Wartestände ansuchen.

Die Bediensteten können um einen unbezahlten Wartestand aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen ansuchen.

Der unbezahlte Wartestand wird für höchstens 3 Jahre im Fünfjahreszeitraum gewährt. Er bewirkt die Kürzung des ordentlichen Urlaubes und zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung, für das Ruhegehalt und die Abfertigung.

Aus besonderen dienstlichen Erfordernissen kann der beantragte Wartestand abgelehnt oder auch nur teilweise angenommen bzw. zeitlich verschoben oder vorverlegt werden. Falls die vorgesetzte Führungskraft mit dem beantragten Wartestand oder mit dem vorgeschlagenen Zeitraum aus dienstlichen Gründen nicht einverstanden ist, muss das negative Gutachten entsprechend begründet und in Form eines Gegenvorschlages der Personalabteilung unterbreitet werden, die letztendlich entscheidet.
Während des unbezahlten Wartestandes kann das Personal Nebentätigkeiten ausüben, muss dafür aber die Ermächtigung einholen und die vorgesehenen Grenzen zum Nebenverdienst (30% des in der jeweiligen Gehaltsstufe zustehenden jährlichen Bruttoeinkommens bei Vollzeitarbeit) einhalten.

Zugangsvoraussetzungen

Landesbedienstete,

  • mit unbefristetem Arbeitsvertrag
  • oder mit befristetem Arbeitsvertrag und einem Dienstalter von mindestens 3 Jahren ausweisen können und zusätzlich die Eignung für die jeweilige Einstellung in einem Auswahlverfahren erlangt haben oder
  • mit einem befristetem Arbeitsvertrag und einem Dienstalter von mindestens 4 Jahren aufweisen können und nicht die Möglichkeit hatten an einem Auswahlverfahren für die Aufnahme in den Dienst bei der Herkunftskörperschaft teilzunehmen.

Den Bediensteten mit einem befristetem Arbeitsvertrag, welche die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllen, stehen 30 Kalendertage pro Kalenderjahr zu, beschränkt auf die Dauer des Dienstverhältnisses.

Notwendige Dokumente

Der ausgefüllte Antrag mit entsprechender Begründung:

Rechtsquellen

Unbezahlter Wartestand für künstlerische Tätigkeiten

Um die berufliche Entwicklung des Lehrpersonals mit unbefristetem Arbeitsverhältnis der Musikschulen zu fördern, kann Interessierten, sofern mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar, im Laufe eines Zeitraums von fünf Jahren für künstlerische Tätigkeiten ein unbezahlter Wartestand von der Dauer eines gesamten Schuljahrs gewährt werden.

Dieser Wartestand kann auch dann ermächtigt werden, wenn die betreffende Person von Dritten ein Honorar für die künstlerische Tätigkeit erhält.

Soweit in diesem Artikel nicht anders geregelt, gelten für diesen unbezahlten Wartestand die im bereichsübergreifenden Kollektivvertrag vorgesehenen Bestimmungen zum unbezahlten Wartestand aus persönlichen Gründen.

Das Personal muss um Nebentätigkeit ansuchen.

Bezahlte Freistellung für künstlerische Tätigkeiten

Zur Förderung ihrer beruflichen Entwicklung kann Lehrerinnen und Lehrern, die einen entsprechend dokumentierten und begründeten Antrag an den zuständigen Vorgesetzten stellen, eine bezahlte Freistellung für künstlerische Tätigkeiten gewährt werden, die mit dem jeweiligen Berufsbild in Zusammenhang stehen. Im Laufe des Schuljahres dürfen maximal zwei Tage für diese Tätigkeiten gewährt werden.

Das Personal muss um Nebentätigkeit ansuchen.

Rechtsquellen

Bedienstete können für die Betreuung einer pflegebedürftigen Person einen unbezahlten Wartestand von höchstens 2 Jahren beantragen. Der Wartestand kann genommen werden:

  • für eine im gemeinsamen Haushalt lebende Person
  • für eine/einen Verwandten innerhalb des 2. Grades
  • für eine/einen verschwägerten Verwandten 1. Grades.

Diese Personen müssen von der zuständigen Ärztekommission als 100%-iger Pflegefall eingestuft sein oder eine Beeinträchtigung laut Gesetz Nr. 104 vom 05.02.1992 aufweisen, was entsprechend zu belegen ist.

Der Wartestand zählt nicht für den ordentlichen Urlaub und für die Abfertigung. Er zählt aber für die Laufbahnentwicklung.
Was hingegen das Ruhegehalt (Pensionsbeträge) betrifft, gehen die Beiträge für die Dauer von 2 Monaten zu Lasten der jeweiligen Körperschaft, einschließlich des Beitragsanteiles zu Lasten des Personals. Für die restlichen Monate werden die genannten Beitragszahlungen von der jeweiligen Körperschaft vorgestreckt, müssen jedoch dann zur Gänze von den Bediensteten rückerstattet werden.

Rechtsquellen

Notwendige Dokumente

Ansprechpersonen

Verwaltungspersonal

Margit Reichhalter
Tel. 0471 411589
E-Mail: margit.reichhalter@provinz.bz.it
Bereich Wartestand für die Betreuung
pflegebedürftiger Personen

Michela Tagliari

Tel. +39 0471 411592
E-Mail: michela.tagliari@provinz.bz.it

    Lehrpersonal

    Monika Masera
    Tel. +39 0471 411628
    E-Mail: monika.masera@provinz.bz.it

      Kindergarten- und Integrationspersonal

      Nadia Bertoldi
      Tel. +39 0471 411603
      E-Mail: Nadia.Bertoldi@provinz.bz.it
      Ilse Frasnelli
      Tel. +39 0471 411606
      E-Mail: Ilse.Frasnelli@provinz.bz.it