Antimafia
Wann wird eine Antimafia-Bescheinigung seitens des Amtes eingeholt?
Das Gesetzesvertretende Dekret vom 6. September 2011 Nr. 159 (Externer Link) (Antimafia Kodex) sieht vor, dass die öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften die Antimafia-Information vor Gewährung von Beihilfen und weitere Zahlungen gleicher Art von einem Wert über 150.000 € einholen müssen. Diese Antimafia-Information muss für a) gesetzliche Vertreter, b) Mitglieder des Verwaltungsrates, c) technische Leiter (falls vorgesehen), d) zusammenlebende Familienangehörige der Personen nach a), b), c) beantragt werden.
Bei Eintragung der Genossenschaften in das Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften wird die Antimafia-Bescheinigung benötigt, welche gemäß Art. 85 für a) gesetzliche Vertreter, b) Mitglieder der Verwaltungsorgane, c) technischer Leiter (falls vorgesehen) angefordet wird.
Die Personen, welche eine Vorbeugungsmaßnahme bescheinigt wird, können keine Beiträge, Finanzierungen und Kredite erhalten.
Das Dekret des Ministerrates vom 30. Oktober 2014, Nr. 193 (Externer Link) sieht vor, dass beginnend mit dem Jahr 2016 die Ausstellung der befreienden Antimafia-Bescheinigungen durch die Einheitliche Nationale Antimafia Datenbank ermöglicht wird und kann von zugelassenen Personen der öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften angesucht werden.
Wird 30 Tage nach der Anfrage vom System keine Antimafia-Bescheinigungen geliefert, werden Eigenerklärungen angefordert.
Weitere Informationen sind auf der Homepage des Regierungskommissariates (Externer Link) der Provinz Bozen erhältlich.