Digitalisierung der öffentlichen Verwaltung
Ab 12. Dezember 2016 neue Richtlinien für die Übermittlung von Beitragsansuchen und Unterlagen
Der Switch in die digitale Verwaltung wurde vom Ministerrat bis zum 12. Dezember 2016 aufgeschoben. Die Regierung hat eine Novelle des Kodex der digitalen Verwaltung (CAD) beschlossen (Gesetzesvertretendes Dekret vom 7. März 2005, Nr. 82) und dabei größtenteils die diesbezüglichen Anregungen der Einheitlichen Konferenz, des Staatsrates sowie der verschiedenen Kommissionen übernommen.
Aufgrund der neuen Bestimmungen dürfen die Ansuchen und sämtliche Anlagen, sowie alle andere Dokumente (z.B. Ergänzungen, Rechnungslegungen usw.) nur mehr wie folgt angegeben übermittelt werden:
- falls die Absender Unternehmen / Gesellschaften / Konsortien oder Konsortialgesellschaften usw. sind, dürfen diese ihre Mitteilungen nur mehr mittels PEC (Posta Elettronica Certificata = zertifiziertes elektronisches Postfach) an eine der folgenden PEC-Adressen übermitteln:
- falls die Absender Freiberufler bzw. physische Personen usw. sind, dürfen diese ihre Mitteilungen an eine der folgenden Adressen übermitteln:
- gen.coop@pec.prov.bz.it oder gen@provinz.bz.it
- an folgende Adresse falls der Empfänger das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesen ist: Landhaus 10, Crispistraße 15, 39100 Bozen, Italien