Genossenschaftsrevisor

Wer kann Genossenschaftsrevisor werden?

Das gesetzesvertretende Dekret vom 2. August 2002 Nr. 220 (Link esterno) zu den "Bestimmungen über die Neuordnung der Aufsichtstätigkeit der genossenschaftlichen Körperschaften" regelt im Art. 7 wie man Genossenschaftsrevisor werden kann.

Die Revisionstätigkeit gegenüber den Genossenschaften, welche einem Vertretungsverband angeschlossen sind, wird von Revisoren durchgeführt, welche die vom Ministerium für Wirtschaft ermächtigten und eigens dafür von den Verbänden organisierten Kurse besucht haben.

Die Durchführung der Revision von Genossenschaften, die nicht einem Vertretungsverband angehören, erfolgt in Südtirol durch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, welche vom Ministerium für wirtschaftliche Entwicklung (Link esterno) dazu befähigt wurden, aufgrund der eigens dafür angebotenen Kurse. Der Revisor gilt bei der Ausübung seiner Aufgaben als Beauftragter eines öffentlichen Dienstes.

Welche sind die Auswahlkriterien?

Für die Beauftragung des Revisors verwendet das zuständige Amt folgende Auswahlkriterien:

  • Rotation der Aufträge
  • Beherrschung der Sprache, welche in der Genossenschaft gängig gesprochen wird
  • Nähe zum Sitz der Genossenschaft

Wie wird das Honorar festgesetzt?

Für die genossenschaftlichen Körperschaften, die keinem Vertretungsverband angeschlossen sind, hat die Landesregierung mit Beschluss vom 23. Juli 2019 Nr. 636, (Link esterno) die Vergütung des Revisors festgelegt, welche von der Genossenschaft zu bezahlen ist, unbeschadet des aufgrund des Regionalgesetzes gewährten Beitrags.

Die Kosten für die außerordentliche Revisionstätigkeit sind zu Lasten der Revisionsbehörde oder der genossenschaftlichen Körperschaft, welche die Revision beantragt.