Landesmutualitätsfonds

Landesmutualitätsfonds

Die Mutualitätsfonds für die Förderung und die Entwicklung des Genossenschaftswesens sind mit dem Gesetz 31. Jänner 1992 Nr. 59 - "Neue Normen im Bereich des Genossenschaftswesens" eingerichtet worden.

Die genossenschaftlichen Körperschaften und ihre Konsortien müssen 3 % des jährlichen Nettogewinns einem Mutualitätsfonds abgeben. Diese 3-%-Quote wird aus dem jährlichen Nettogewinn der unaufteilbaren Rücklagen errechnet.

Es gibt außerdem Fälle der Nichteinbeziehung der Bemessungsgrundlage:

  • der Gewinnanteil, welcher zur Deckung der Verluste der vorhergehenden Rechnungsjahre vorgesehen ist, falls keine Rücklagen dafür verwendet werden,
  • die Summe der Rückvergütungen,
  • die im laufenden Geschäftsjahr zurückgestellten Beträge für entsprechende Reserven aufgrund von Beiträgen für Investitionen, welche in der G&V-Bilanz nicht als Erträge verbucht werden.

Die Genossenschaften, welche keinem Vertretungsverband angehören, müssen dem Landesmutualitätsfonds den entsprechenden Betrag mit Angabe der Begründung und des Bezugsjahres überweisen.

Die Überweisung hat mit Angabe des Einzahlungsgrundes auf dem folgenden Konto PAGO-PA zu erfolgen:

ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung | Autonome Provinz Bozen - Südtirol

Die Einzahlung muss innerhalb von 60 Tagen nach der Genehmigung der Jahresbilanz erfolgen.

Der errechnete Betrag muss nicht überwiesen werden, wenn er die 10,33€ nicht übersteigt.