Das Register der genossenschaftlichen Körperschaften
Das Register der genossenschaftlichen Körperschaften der Provinz Bozen ist öffentlich und die darin enthaltenen Daten werden digital verwaltet. Alle Genossenschaften, welche in der Provinz Bozen ihren Rechtssitz haben, müssen in das Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen werden, gemäß Art. 15 des Regionalgesetzes 5/2008, in geltender Fassung. Die Eintragung ist die Voraussetzung für eine Reihe von Begünstigungen steuerlicher und anderer Art und ist zugleich als rechtliche Voraussetzung für das Bestehen der Genossenschaft zu sehen.
Eine Genossenschaft wird bei einem Notar gegründet. Danach übermittelt dieser die Gründungsurkunde dem Handelsregister der Handelskammer Bozen zur Registrierung.
Alle neugegründeten Genossenschaften, welche ihren Rechtssitz in der Provinz Bozen haben, sind verpflichtet einen Antrag um Eintragung in das Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften zu stellen, welches das Nationale Register der genossenschaftlichen Körperschaften ersetzt und dieselbe Wirkung hat. Praktisch besteht eine Übereinstimmung zwischen dem Landesregister und dem Teil des Nationalen Registers, der die Provinz Bozen betrifft.
Die Einreichung dieses Ansuchens erfolgt automatisch mit dem Versand des informatischen Modells (S1) an die Handelskammer mit der Registrierung beim Handelsregister.
Das Amt für die Entwicklung des Genossenschaftswesens ist telematisch mit dem Handelsregister verbunden und kann deshalb die Gründungsurkunden und die Statuten herunterladen. Nachdem die Statuten vonseiten des zuständigen Amtes überprüft worden sind, wird das Eintragungsdekret für die Eintragung der Genossenschaft gemäß Regionalgesetz Nr. 5 vom 09. Juli 2008, in geltender Fassung, in die entsprechende Sektion und Kategorie des Landesregisters der genossenschaftlichen Körperschaften erlassen.
Gemäß des Art. 4 vom Gesetz 5/2008 , in geltender Fassung, ist das Register der genossenschaftlichen Körperschaften in Sektionen und Kategorien unterteilt.
Das Genossenschaftsregister ist in zwei Sektionen unterteilt:
Sektion I: Genossenschaften mit vorwiegender Mitgliederförderung
Sektion II: Genossenschaften mit nicht mehrheitlich mitgliederbezogener Tätigkeit
Sektion III: Gesellschaften zur gegenseitigen Unterstützung
Beide Sektionen sind in folgenden Kategorien unterteilt:
- Landwirtschaftliche Anlieferungs- und Zuchtgenossenschaften
- Landarbeitergenossenschaften
- Landwirtschaftliche Genossenschaften
- Konsumgenossenschaften
- Einzelhändlergenossenschaften
- Transportgenossenschaften
- Produktions- und Arbeitsgenossenschaften
- Wohnbaugenossenschaften
- Fischereigenossenschaften
- Garantie- und Kreditkonsortien sowie -genossenschaften
- Genossenschaftskonsortien
- Andere Genossenschaften
In der Sektion I sind zusätzlich noch folgende Kategorien zu finden:
- Raiffeisenkassen bzw. Kreditgenossenschaften;
- Soziale Genossenschaften, mit ihren Unterkategorien:
- Genossenschaften für die Wahrnehmung sozio-sanitärer, kultureller und erziehungsbezogener Dienstleistungen (Typ A);
- Genossenschaften für die Durchführung von Tätigkeiten zwecks Aufnahme von benachteiligten Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt (Typ B);
- Konsortien von Sozialgenossenschaften (Typ C).
Eintragungsbestätigung
Das zuständige Amt stellt auf Ansuchen für die Genossenschaften, welche im Landesregister der genossenschaftlichen Körperschaften eingetragen sind, eine Eintragungsbestätigung aus.
Für das Ansuchen, als auch für die Eintragungsbestätigung bedarf es einer Stempelmarke von 16,00 Euro. Ausgenommen sind die Sozialgenossenschaften, welche von Rechts wegen O.n.l.u.s. sind.
Das Ansuchen, welches frei formuliert werden kann, muss dem Amt an die Pec-Adresse zugesandt werden. Für die notwendigen Stempelmarken muss eine Eigenerklärung beigelegt werden, welche hier heruntergeladen werden kann.
Entrichtung der Stempelsteuer auf digitalen Dokumenten – Rundschreiben des Generaldirektors Nr. 18 vom 23.07.2021
Die Stempelsteuer kann auf Anträgen folgendermaßen entrichtet werden:
- Angabe des Nummernkodex der Stempelmarke auf dem digitalen Dokument mit dem Hinweis, dass die Stempelmarke ausschließlich für das vorliegende Dokument verwendet und weiters für drei Jahre, im Sinne des Art. 37 des DPR Nr. 642 von 1972, aufbewahrt wird;
- F23 Zahlschein, welcher in gescannter Form dem Antrag beigelegt wird, der der Stempelsteuer unterliegt. Im beschreibenden Teil des F23 Modells wird der Zahlungsgegenstand angegeben und beim Steuerkodex der Kodex 456T;
- Virtuelle Stempelmarke des ansuchenden Wirtschaftsteilnehmers. Bei der Erstellung des Antrages fügt man die Nummer und das Datum der Ermächtigung ein, mit welcher man die Stempelsteuer auf virtuellem Wege entrichtet;
- Angabe, dass die genossenschaftliche Körperschaft von der Stempelsteuer im Sinne von Art. 10 und Art. 17 des GVD 04.12.1997, Nr. 460 (O.N.L.U.S.) befreit.