News / Archiv
News
Schutz der Nichtraucher: Durchführungsverordnung heute veröffentlicht
(LPA) Im heutigen (3. Mai) Amtsblatt ist die Durchführungsverordnung zum Landesgesetz zum Schutz der Nichtraucher veröffentlicht worden. Die darin enthaltenen technischen Details der Anti-Rauch-Regelung treten damit morgen in Kraft. "Damit ist der letzte formelle Schritt gesetzt, damit das Rauchverbot in öffentlichen Räumen wirksam durchgesetzt werden kann", erklärt dazu Gesundheitslandesrat Richard Theiner.
Mit dem Gesetz zum Schutz der Nichtraucher ist festgelegt worden, dass das Rauchen in allen geschlossenen öffentlichen Räumen strikt untersagt wird. Gleichzeitig wird das Rauchen in Gastbetrieben und Lokalen ab 1. Juli nur noch in eigens ausgewiesenen Raucherräumen erlaubt sein. "Die heute veröffentlichte Durchführungsverordnung regelt vor allem die technischen Details, über die solche Raucherräume verfügen müssen", erklärt Theiner.Welche diese Details sind, kann ausführlich in der Verordnung nachgelesen werden, die auch auf der Homepage des Gesundheitswesens im Südtiroler Bürgernetz (www.provinz.bz.it/gesundheitswesen) eingesehen werden kann. Zu den technischen Vorschriften gehört etwa, dass Raucherräume nach allen Seiten geschlossen und ausreichend beschildert sein müssen (ein Beispiel für ein solches Schild findet sich ebenfalls unter der angegebenen Internetadresse). Dazu kommt die Vorschrift eines effizienten Luftaustausches.
Strengstens untersagt ist das Rauchen in all jenen Räumlichkeiten, in denen Speisen serviert oder verzehrt werden. Die heute veröffentlichte Durchführungsverordnung regelt im Detail, was unter dem Begriff Speisen zu verstehen ist. "Wir haben geklärt, dass der Begriff 'Speisen' grundsätzlich mit Nahrungsmitteln gleichzusetzen ist", erklärt Theiner. Ausnahmen bilden nur Eis, Toasts, belegte Brote, Konditorei- und Süßwaren sowie Salzgebäck.
Aufgelistet sind in der Durchführungsverordnung auch die Zubehörsflächen von Schulen, auf denen das Rauchen ebenfalls verboten ist. Dazu gehören, Höfe, Terrassen, Gärten, Parkplätze, Eingangsbereiche, Treppenhäuser, Spielplätze. Gleiches gilt für die Jugendeinrichtungen und Sportplätze.
Bleibt noch die Frage, wer die Einhaltung des Rauchverbots zu kontrollieren hat. Unterschieden wird hier grundsätzlich zwischen öffentlichen sowie privaten, aber öffentlich zugänglichen Räumen, etwa Gastbetriebe. In den öffentlichen Räumen ist der jeweils zuständige Beamte verantwortlich, dass das Rauchverbot eingehalten wird. In den privaten, aber öffentlich zugänglichen Räumen sind dagegen die Ordnungskräfte für die Kontrollen und eventuellen Strafen zuständig.
chr