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Partikelfilter-Nachrüstung: Zweijährige Steuerbefreiung nur für Gebrauchtwagen

LPA - Seit Inkrafttreten des Finanzgesetzes am 4. Jänner gilt in Südtirol eine zweijährige Befreiung von der Kfz-Steuer für Dieselfahrzeuge mit nachträglich eingebautem Feinstaub-Partikelfilter. Die Bestimmung findet nur bei jenen Fahrzeugen Anwendung, deren Erstzulassung vor dem 31. Dezember 2005 liegt. Damit will die Landesregierung verhindern, dass jemand einen Neuwagen ohne serienmäßigen Partikelfilter kauft. Für Neuwagen mit serienmäßig eingebautem Filter gilt weiterhin die einjährige Steuerbefreiung.

„Mit dieser Regelung wollten wir sicherstellen, dass niemand anstelle eines Neuwagens mit Serienfilter einen Neuwagen ohne Dieselpartikelfilter kauft und diesen nachträglich einbauen lässt, nur um in den Genuss der zweijährigen Steuerbefreiung zu gelangen“, erklärt Landesrat Werner Frick.

„Die Bürger reagieren zwar zunehmend umweltbewusster, aber dennoch zirkulieren immer noch zu viele Dieselfahrzeuge ohne Filter“, sagt Frick, der gemeinsam mit den Landesräten Werner Frick, Michl Laimer, Richard Theiner und Thomas Widmann die Aktion „Aktiv für gute Luft“ ins Leben gerufen hat.

Eigentümer von Fahrzeugen mit einem Nachrüst-Partikelfilter sind nun zwei Jahre lang von der Kfz-Steuer nach Filtereinbau befreit, sofern sie innerhalb von 60 Tagen ab Einbau des Partikelfilters dem Landesamt für Abgaben eine Erklärung übermitteln. Bei einem Partikelfilter, der von einer Kfz-Werkstatt außerhalb des Landes eingebaut wurde, wird auch eine Bestätigung des Motorisierungsamtes des Landes benötigt.

Die Steuerbefreiung für zwei Jahre gilt auch für Fahrzeuge, die bereits nachgerüstet wurden. Besitzer von Dieselfahrzeugen mit nachträglich eingebautem Feinstaub-Filter, die bereits in den Genuss der einjährigen Steuerbefreiung gekommen sind, müssen kein neues Gesuch einreichen. Sie profitieren automatisch von der neuen Regelung. Seit ihrer Einführung im Jahr 2004 haben bereits 5000 Südtiroler um die Steuerbefreiung für Dieselfahrzeuge mit Partikelfilter abgesucht. Weitere Einzelheiten zur Kfz-Steuer, sowie alle Antragsformulare sind im Internet unter www.provinz.bz.it/kfz-steuer abrufbar.

ohn

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