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Nicht-EU-Bürger: Neues bei Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen

(LPA) Ab kommendem Montag, 23. Jänner gibt es einige Neuerungen in Sachen Aufenthalts- und Arbeitsgenehmigungen für Nicht-EU-Bürger. Betroffen ist vor allem die Prozedur zur Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung aus Arbeitsgründen, die wesentlich vereinfacht wird. Neues gibt's aber auch im Bereich der Arbeitsgenehmigungen.

Die neue Vorgangsweise bei der Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen aus Arbeitsgründen wurde in Zusammenarbeit von Quästur und Landesabteilung Arbeit erarbeitet und wird mit kommendem Montag wirksam. Sie sieht vor, dass Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern sich zunächst an ein Arbeitsvermittlungszentrum ihrer Wahl wenden. Dort müssen sie den vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterzeichneten Arbeits-Aufenthaltsvertrag und eine Kopie desselben vorlegen, woraufhin überprüft wird, ob das betreffende Arbeitsverhältnis regulär gemeldet wurde und ob es noch aufrecht ist.

Mit der amtlichen Bestätigung des Arbeitsverhältnisses auf dem genannten Vertrag muss sich der Nicht-EU-Bürger dann an die Quästur wenden, wo er die Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung beantragen kann und wo alle weiteren Überprüfungen vorgenommen werden. 

Neuerungen gibt es auch in Sachen Arbeitsgenehmigungen. Diese treten in Kraft, sobald das Einwanderungskontingent für das Jahr 2006 vom Arbeitsministerium festgelegt worden ist. Mit einer Veröffentlichung des Kontingents wird im Laufe des Monats Februar gerechnet. Dann - und erst dann - können auch die Arbeitsgenehmigungen für Personal aus Nicht-EU-Ländern beantragt werden, und zwar bei den Arbeitsvermittlungszentren des Landes. Die notwendigen Formulare sind bereits jetzt auf der Homepage der Abteilung Arbeit (www.provinz.bz.it/arbeit) abrufbar. Dabei gibt es erstmals eigene Vordrucke für den Haushalts- und Betreuungsbereich.

Den Antrag um eine Arbeitsgenehmigung muss der Arbeitgeber samt dem von ihm unterschriebenen Entwurf des Arbeits-Aufenthaltsvertrags dem Arbeitsvermittlungszentrum vorlegen. Arbeitsgenehmigung und Aufenthaltsvertrag werden danach dem Arbeitnehmer ins Ausland geschickt. Neu ist, dass die Arbeitnehmer aus Nicht-EU-Ländern nach der Einreise in Italien innerhalb von acht Tagen bei jenem Arbeitsvermittlungszentrum, das die Arbeitsgenehmigung ausgestellt hat, den Arbeits-Aufenthaltsvertrag unterschreiben müssen. Bei der Quästur wird anschließend die Aufenthaltsgenehmigung beantragt.

chr

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