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Fünf Promille der Einkommenssteuer an Non-Profit-Organisationen

(LPA) Zum ersten Mal sieht das staatliche Finanzgesetz die Möglichkeit vor, fünf Promille der eigenen Einkommenssteuer Non-Profit-Organisationen zugute kommen zu lassen. Die Organisationen, die die Voraussetzungen erfüllen und an einer solchen Finanzspritze interessiert sind, haben noch bis zum 10. Februar Zeit, sich registrieren zu lassen.

Wie das für die Betreuung der ehrenamtlichen Vereinigungen zuständige Landesamt für Kabinettsangelegenheiten mitteilt, können eine ganze Reihe von Non-Profit-Organisationen in den Genuss der IRPEF-Zuwendungen kommen. Es sind dies all jene Vereine, die als Non-Profit Organisationen von gesellschaftlichem Interesse (ONLUS) anerkannt werden, also auch Sozialgenossenschaften und religiöse Körperschaften. Dazu kommen die Organisationen zur Förderung des Gemeinwesens, die in den entsprechenden Verzeichnissen eingetragen sind, sowie Vereine und Stiftungen, die in den Bereichen der gesundheitlichen und sozialen Betreuung, der Wohlfahrt, Bildung, des Sports, der Kultur und Denkmalpflege, des Umweltschutzes sowie des Schutzes der Bürgerrechte tätig sind oder wissenschaftliche Forschungen mit sozialem Schwerpunkt betreiben.

Um in den Genuss der Zuwendungen aus dem Steuertopf des Staates zu kommen, müssen die interessierten Organisationen sich bis zum 10. Februar in ein eigens angelegtes Verzeichnis eintragen lassen. Die Eintragung kann telematisch (über die Systeme "Entratel" oder "Fisconline") bei der Agentur für Einnahmen vorgenommen werden, auf deren Internetseite (www.agenziaentrate.it) auch alle Formulare und weiteren Informationen zu finden sind. Innerhalb 20. Februar wird die Agentur dann das Verzeichnis jener Organisationen veröffentlichen, die einen Antrag um Eintragung gestellt haben. Bis 1. März können danach eventuelle fehlerhafte Angaben von den Antragstellern richtiggestellt werden, bevor am 10. März die endgültige Liste erstellt wird.

Ein weiterer Termin, den es einzuhalten gilt, ist der 30. Juni. Bis dahin müssen die gesetzlichen Vertreter der eingetragenen Organisationen noch einmal schriftlich erklären, dass die Voraussetzungen für die IRPEF-Zuwendungen noch immer bestehen.

Was den einzelnen Steuerzahler betrifft, so kann dieser die fünf Promille seiner Einkommenssteuer einer der Organisationen zukommen lassen, indem er seine Unterschrift in das dafür vorgesehene Feld auf der Steuererklärung setzt. Soll sein Beitrag einer bestimmten Organisation zufließen, kann deren Steuernummer eingetragen werden, die sich wiederum in den Listen der Agentur für Einnahmen findet.
Weitere Informationen gibt's bei der Agentur für Einnahmen oder im Landesamt für Kabinettsangelegenheiten (Tel. 0471 412137, E-Mail: karin.ranzi@provinz.bz.it).

chr

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