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Zuweisung von Gewerbeflächen: Grünes Licht für LR Fricks Reformvorschlag

LPA - Wesentlich schneller als bisher sollen künftig Zuweisungen von Landesgewerbeflächen an Unternehmer erfolgen. Die Landesregierung hat heute (13. Februar) den von Landesrat Werner Frick eingebrachten Textvorschlag gut geheißen.

"Um den Zuweisungsprozess von Landesgewerbeflächen an Unternehmer zu beschleunigen, haben wir die bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen im Sinne einer Entbürokratisierung abgeändert", so der Wirtschaftslandesrat Werner Frick. „Neben der Verkürzung einiger Termine für Mitteilungen und Gutachten, soll von der verpflichtenden Übermittlung von beglaubigten Kopien abgesehen und durch die Einführung einer Dienstkonferenz eine verbesserte Koordination der Arbeiten der am Zuweisungsprozess beteiligten Landesämtern gewährleistet werden“, erklärt Frick.

Bei der Gesetzesänderung handelt es sich um eine Novellierung eines Teiles des Landesraumordnungsgesetzes aus dem Jahr 1997, mit Neuerungen für das Zuweisungsverfahren von Gewerbegründen an Unternehmer.

„Mit den neuen Bestimmungen werden auch die Auflagen für den Unternehmer den Erfordernissen der Wirtschaft angepasst und entsprechend abgeändert“, so der Wirtschaftslandesrat. Strenge Strafen wird es weiterhin für die Veräußerung von Flächen in den ersten fünf Tätigkeitsjahren ab Zuweisung geben, während die Bußen nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes wesentliche Lockerungen erfahren, so Frick. Bei der Einbringung in ein anderes Unternehmen bei gleichzeitiger Weiterführung der Betriebstätigkeit soll ebenso von einer Sanktion abgesehen werden, wie bei Abtretung des Betriebes bei Erreichung des Pensionsalters.

Eine Abänderung erfahren auch die Bestimmungen zum Durchführungsplan und zum Beginn des Verfahrens zur Ausstellung der Baukonzession. Wie die Erschließungsarbeiten so soll auch die Zuständigkeit der Erstellung des Durchführungsplanes primär beim Land sein. Dabei wird laut Landesrat Frick künftig die Möglichkeit eingeräumt, die Erstellung des Durchführungsplanes per Konvention zu delegieren. Das Verfahren zum Erlass der Baukonzession könne demnach schon vor der Genehmigung des Durchführungsplanes begonnen werden.

Eine wesentliche Neuerung sieht der Textvorschlag schließlich auch im Bereich des Einzelhandels in Gewerbegebieten vor. Die maximal zulässige Fläche für die Ausübung des Detailhandels für die vorgesehenen Warenlisten wird von 2500 auf 3500 Quadratmetern erhöht. In Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern wird es künftig möglich sein, Baumaterialien und Möbel auf bis zu 5000 Quadratmetern zu verkaufen, für Autos werden die Einschränkungen gar gänzlich aufgehoben.

Zur weiteren Behandlung wird der Gesetzesvorschlag an den Landtag übermittelt.

ohn

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