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Gesetz zum Schutz der Nichtraucher: Treffen mit betroffenen Verbänden

(LPA) Um das Gesetz zum Schutz der Nichtraucher, die Folgen seiner Annullierung durch das Verfassungsgericht und die nun geltende staatliche Regelung ging es heute (1. März) bei einem Treffen zwischen Vertretern des Landesgesundheitsressorts, den Hygieneinspektoren der Sanitätsbetriebe und den betroffenen Wirtschaftsverbänden. Dabei wurde festgehalten, dass den Betreibern die notwendige Zeit eingeräumt werden müsse, damit diese ihre Betriebe den staatlichen technischen Vorschriften anpassen können.

Konkret kamen bei der Aussprache die Unterschiede auf den Tisch, die es zwischen dem aufgehobenen Nichtraucher-Landesgesetz und seinem nun geltenden staatlichen Pendant gibt. So wurden etwa Fragen in Zusammenhang mit den Rauchverbotsschildern und den Vorgaben für die Lüftungsanlagen in den Raucherräumen behandelt.

Was die Lüftungsanlagen betrifft, so konnte man feststellen, dass die Anlagen, die nach den Vorgaben des Landes installiert worden sind, beibehalten werden können - und zwar dann, wenn die Personenanzahl im Raucherraum begrenzt wird. Anders als im Landesgesetz vorgesehen, orientiert sich das Staatsgesetz nämlich an der Anzahl der Personen, die sich im Raucherraum aufhalten dürfen. So schreibt die Regelung fest, dass die Anlage eine Luftumwälzung von 30 Litern pro Sekunde und Person (108 Kubikmeter pro Person) garantieren muss.

Auch die Beschilderung der Raucherräume muss sich nach dieser Regelung richten. Demnach muss am Eingang zum Raucherraum ein Schild angebracht werden, dem zu entnehmen ist, wie viele Personen maximal im Raum sein dürfen. Zudem muss laut staatlicher Norm immer dann, wenn die Lüftungsanlage ausfallen sollte, eine Leuchtschrift automatisch darauf hinweisen, dass das Rauchen wegen der defekten Anlage verboten ist. Zum Thema der allgemeinen Rauchverbotsschilder wurde außerdem festgehalten, dass diese den staatlichen Vorgaben angepasst werden müssen.

Betont wurde heute von allen Beteiligten, dass diese technischen Anpassungen an die staatlichen Vorschriften nicht von heute auf morgen erfolgen könnten. So müssten erst die Aufschriften der Schilder ins Deutsche übersetzt und entsprechende Schilder angekauft werden. Das Gesundheitsressort legt deshalb Wert darauf, dass den Betreibern die notwendige Zeit eingeräumt werden muss, damit sie ihre Betriebe den staatlichen technischen Vorschriften anpassen können.

chr

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