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Alkoholverbot während der Arbeit: Verzeichnis der betroffenen Berufe steht

LPA – Die Landesabteilung Arbeit teilt mit, dass auf gesamtstaatlicher Ebene die Tätigkeiten festgelegt wurden, bei denen ein erhöhtes Arbeitsunfallrisiko besteht. Bei diesen Arbeiten ist der Alkoholkonsum ausdrücklich verboten. Vom Alkoholverbot betroffen sind unter anderem Sprengmeister, die Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sowie die Lenker von Baggern und aller Straßenfahrzeuge. Auch für die Lehrer gilt das Alkoholverbot.

Bei der Ausübung verschiedener Berufe sind die Einnahme und die Verabreichung von alkoholischen oder superalkoholischen Getränken verboten, weil damit die Sicherheit und die Gesundheit der Arbeitnehmer aber auch von Dritten gefährdet werden könnte.

Die wichtigsten davon betroffenen Tätigkeiten sind alle Arbeiten im Bauwesen und alle Arbeiten, die in einer Höhe von über zwei Metern über dem Erdboden, zu verrichten sind. Darüber hinaus ist Alkohol beim Lenken und Führen von Straßenfahrzeugen (Führerschein B – C – D – E), Erdbewegungsmaschinen und Warentransportmittel, bei der Lehrtätigkeit in öffentlichen oder privaten Schulen, bei der Verwendung von giftigen Gasen, bei der Führung von Dampfkesseln, bei der Tätigkeit als Sprengmeister, bei der Wartung von Aufzügen, beim Verkauf von Pflanzenschutzmittel sowie bei allen Tätigkeiten in Steinbrüchen und Bergwerken verboten.

Weitere Informationen und das gesamte Verzeichnis der Tätigkeiten sind im Landesamt für Arbeitssicherheit in der Cesare Battisti-Straße 21 in Bozen (Rufnummer 0471 414180) erhältlich.

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