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LR Theiner zur Genehmigung des Gesetzes im Bereich Abhängigkeit

LPA - Jugendliche vor übermäßigen Konsum von Alkohol und anderen abhängig machenden Substanzen und Abhängigkeiten - wie Tabak, psychotropen Medikamenten oder dem Glückspiel - zu schützen, dieses Ziel verfolgt das von Gesundheitslandesrat Richard Theiner vorgeschlagene Gesetz, der Landtag heute (Freitag, 12. Mai) verabschiedet hat. Im Detail geregelt werden darin der Verkauf, die Bewerbung und die Kontrollen, insbesondere in Bezug auf den Alkoholkonsum.

„Mit diesem Gesetz wird ein starkes, politisches Signal zum Schutz der Gesundheit und zur Vorbeugung von Abhängigkeitserkrankungen insbesondere bei Jugendlichen gesetzt“, so Landesrat Theiner. Neben dem Gesetz zum Schutz der Nichtraucher und dem Verbot des Verkaufs von Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren verfolgt das Land damit konsequent den eingeschlagenen Weg in Richtung Prävention und Schutz der Gesundheit.

Das Gesetz im Bereich der Abhängigkeitserkrankungen wurde am heutigen Freitag, 12. Mai 2006, vom Landtag genehmigt. „Diese Gesetz regelt durch ein System von Diensten die Maßnahmen betreffend den Konsum von illegalen psychoaktiven Substanzen, von Alkohol, Tabak und psychotropen Medikamenten sowie dem Glückspiel“, heißt es im Gesetzestext.

Durch das Gesetz werden die staatlichen Bestimmungen an die Gegebenheiten in Südtirol angepasst. Die neuen Bestimmungen, regeln die zuständigen Dienste, die Maßnahmen in Bereich der Abhängigkeitserkrankungen und die Ausbildung des Personals und beinhalten unter anderem auch folgende Maßnahmen:

  • Die in den Handelsbetrieben verkauften alkoholischen Getränke müssen getrennt von den nicht alkoholischen Getränken feilgeboten werden. Auch müssen Hinweise auf das Verbot der Verabreichung und des Verkaufs von alkoholischen Getränken an Minderjährige unter 16 Jahren ausgehängt werden.
  • Bei öffentlichen Veranstaltungen müssen die Organisatoren dafür sorgen, dass mindestens zwei Arten von nicht alkoholischen Getränken mit einem niedrigen Preis als die alkoholischen Getränke angeboten werden.
  • Jegliche Form von Werbung für alkoholische Getränke ist verboten, sofern sie  in Zeitungen und Zeitschriften erscheint, die an Minderjährige gerichtet sind. Verboten ist auch die Werbung in Kinosälen bei der Vorführung von Filmen für Minderjährige. Weiters ist die Bewerbung von alkoholischen Getränken im Radio und im Fernsehen in der Zeit von 16 bis 19 Uhr untersagt.
  • Ein stärkere Kompetenz wird den Gemeinden zugeteilt: Mittels eigener Verordnung können sie ein Verbot zur Werbung für Alkohol im lokalen Rundfunk, Jugendzeitschriften, Kinos, zur Einschränkung der „Happy hour“ und zur Bewerbung der alkoholischen Getränke im Gemeindegebiet erlassen.

jw

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