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"Pimus": Neue Richtlinien für Gerüste-Plan

(LPA) "Pimus" (piano per il montaggio, uso e smontaggio di ponteggi) nennt sich der Plan, der Aufbau, Benutzung und Abbau von Gerüsten regelt. Eine Arbeitsgruppe unter dem Vorsitz des Direktors der Landesabteilung Arbeit, Helmuth Sinn, hat nun neue Richtlinien ausgearbeitet, die bei der Erstellung des Pimus helfen sollen, eines Plans also, der immer dann zum Einsatz kommt, wenn Gerüste mit einer Höhe von mehr als zwei Metern errichtet werden.

Die Arbeitsgruppe hat sich mit Richtlinien und konkreten Anwendungshinweisen beschäftigt, die bei der Erstellung des Pimus beachtet werden müssen. Die Richtlinien werden nun von der Landesabteilung Arbeit den Arbeitgeberorganisationen übermittelt. "Die Erstellung eines Gerüstplans ist an sich bereits sehr aufwändig. Mit den neuen Hinweisen und Richtlinien wollen wir einen Beitrag zur Vereinfachung leisten", erklärt Landesrätin Luisa Gnecchi. "Wir haben deshalb die wesentlichen Punkte, die der Plan enthalten muss, systematisch dargestellt."

Bei der Verabschiedung der Richtlinien sind auch einige wichtige offene Fragen geklärt worden. So muss etwa der eigens vorgesehene 28-stündige Lehrgang von allen Arbeitnehmern und Vorgesetzten besucht werden, die im Gerüstbau eingesetzt werden. Einen Aufschub gibt's nur für all jene, die schon seit mindestens zwei Jahren im Gerüstbau tätig sind. Sie müssen die Kurse erst innerhalb der nächsten zwei Jahre besuchen. Die ersten Gerüstebauer-Kurse wird das paritätische Komitee im Bauwesen jedenfalls bereits demnächst anbieten.

Über die Klärung der Ausbildung hinaus, ist auch die Rolle der Sicherheitskoordinatoren in der Ausführungsphase bei der Erstellung des Pimus zur Sprache gekommen. Diesbezüglich wurde klargestellt, dass der Gerüstplan ein wesentlicher Bestandteil des Einsatzsicherheitsplans ist und von der vom Arbeitgeber beauftragten Fachkraft ausgearbeitet werden muss. Die Aufgabe des Sicherheitskoordinators liegt dann darin, den Pimus mit den übrigen Plänen abzustimmen, um eine gegenseitige Gefährdung der auf der Baustelle beschäftigten Auftragnehmer zu vermeiden. Darüber hinaus muss der Sicherheitskoordinator die Erstellung des Pimus vom Arbeitgeber einfordern und bei unmittelbarer Gefahr die Tätigkeit auf der Baustelle einstellen.

Wer sich die neuen Richtlinien zur Erstellung des Pimus zu Gemüte führen möchte, kann dies auf den Webseiten der Landesabteilung Arbeit im Südtiroler Bürgernetz tun, und zwar unter der Adresse www.provinz.bz.it/arbeit/1905/info/information_d.htm. Weitere Auskünfte gibt's im Landesamt für Arbeitssicherheit (Tel. 0471 414180).

chr

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