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Verlängerung der Öffnungszeiten im Gastgewerbe: Sichtvermerk des Bürgermeisters notwendig

LPA – Seit 1998 konnten Südtirols Gastbetriebe ihre Öffnungszeiten zu bestimmten Anlässen verlängern. Dazu war lediglich eine Mitteilung an den Bürgermeister, zwölf Stunden vor der Verlängerung, notwendig. Da diese Regelung allzu oft missbraucht wurde, hat Landeshauptmann Luis Durnwalder per Verordnung die Mitteilungsfrist auf fünf Tage angehoben und den Sichtvermerk des Bürgermeisters verfügt.

Gestern hat Landeshauptmann Luis Durnwalder ein Dekret erlassen, das die Verlängerung der Öffnungszeiten im Gastgewerbe strenger regelt. „Dies“, erklärt Alois Brunner, der Direktor des zuständigen Landesamtes für Verwaltungspolizei, „ist notwendig geworden, weil Gastwirte die bestehende Regelung ausgenützt haben, um sich selbst willkürlich die Betriebszeiten zu genehmigen“. Seit 1998 galt nämlich die Bestimmung, dass zu bestimmten Anlässen wie Betriebs-, Festessen oder Hochzeiten die Sperrstunde für die geladenen Gäste ohne amtliche Bewilligung verlängert werden konnte. Der Gewerbetreibende musste nur zwölf Stunden vorher den Anlass der Verlängerung dem Bürgermeister mitteilen.

Einige Gewerbetreibende haben auf der Grundlage der bestehenden Regelung Anlässe erfunden, um eine Verlängerung der Öffnungszeiten zu erreichen. Wegen der zu kurzfristigen Mitteilung war es den Gemeinden oft nicht möglich, die Mitteilung zurückzuweisen. Daher ist nun zum einen die Mitteilungsfrist auf fünf Tage angehoben worden, zum anderen hat die Mitteilung nur mehr dann Rechtskraft, wenn sie zum Zeichen der Zustimmung den Sichtvermerk vom Bürgermeister erhalten hat.

Im Begleitschreiben zur Verordnung des Landeshauptmanns an die Bürgermeister, die Kontrollorgane und die Interessenvertretungen der betroffenen Wirtschaftszweige wird außerdem angeregt, das Phänomen „Schattenwirtschaft“ in Bezug auf die Organisation von Privatfesten zu unterbinden.

Die neue Regelung tritt mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der Region, voraussichtlich in zwei Wochen, in Kraft.

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