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Ab 1. Oktober Pflicht: Erkennungsausweis auf Baustellen

LPA – Die Landesabteilung Arbeit erinnert daran, dass ab 1. Oktober alle auf Baustellen beschäftigten Arbeiter einen Erkennungsausweis tragen müssen. Der Ausweis muss ein Foto des Arbeiternehmers mit den Personalangaben sowie der Angabe des entsprechenden Arbeitgebers bzw. des Unternehmens beinhalten.

Die für das Arbeitswesen zuständige Landesrätin Luisa Gnecchi weist darauf hin, dass diese Maßnahme in ganz Italien zur Bekämpfung der Schwarzarbeit eingeführt wurde und erhofft sich dadurch mehr Transparenz auf den Baustellen. "Bisher war es teilweise so, dass Arbeitnehmer nicht immer wussten, wer konkret ihr Arbeitgeber ist", sagt die Landesrätin. Der Erkennungsausweis muss sowohl von abhängig Beschäftigten als auch von selbstständig Tätigen getragen werden.

Von mehreren Arbeitgeberorganisationen sind in den vergangenen Tagen starke Vorbehalte gegen die Pflicht zur sichtbaren Anbringung des Ausweises geäußert worden. Insbesondere könnte der umgehängte Ausweis ein Risikofaktor für Arbeitsunfälle darstellen, so die Befürchtungen der Arbeitgeber. Um die Unsicherheiten zu klären, fand gestern (27. September) eine Aussprache mit dem Abteilungsdirektor für Arbeit, Helmuth Sinn, statt. Sinn wies darauf hin, dass die Ausweise nicht umgehängt werden müssen, sondern dass es auch andere Möglichkeiten gibt, diesen sichtbar zu tragen bzw. an der Arbeitskleidung anzubringen. Sollte jedoch eine Interpretation des Arbeitsministeriums nur den Besitz des Ausweises bzw. die Vorlage auf Aufforderung des Kontrollorgans zulassen, was dem Vernehmen nach erfolgen soll, wird diese Erleichterung selbstverständlich auch in Südtirol gelten, sagte der Abteilungsdirektor.

Bei der Aussprache mit den Arbeitgeberorganisationen im Baugewerbe kam auch die Möglichkeit der Einstellung von Bauarbeiten zur Sprache, die von den Arbeitsinspektoren verfügt werden kann, wenn mehr als 20 Prozent der Arbeitnehmer schwarz beschäftigt sind. Dazu sicherte der Abteilungsdirektor zu, dass Kriterien für die Anwendung dieser Bestimmung erarbeitet werden. Geklärt werden konnte auch, dass die Verfügung der Einstellung der Arbeiten nicht die gesamte Baustelle betreffen wird, sondern nur das betroffene Unternehmen. Ziel sei es jedoch, die Schwarzarbeit zu bekämpfen. „Wenn keine Schwarzarbeit angetroffen wird, so hat kein Unternehmen etwas zu befürchten.“ so Sinn.

ohn

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