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LR Theiner zu Freiberuf-Urteil des Verfassungsgerichts: "Zuständigkeit für eigene Kollektivverträge bleibt aufrecht"

(LPA) Das Urteil des Verfassungsgerichts in Sachen Freiberuf der Ärzte ist heute (23. Februar) veröffentlicht worden. "Das Verfassungsgericht hat dabei die Zuständigkeit des Landes auf eigene Kollektivverträge anerkannt andererseits den Ärzten das Recht auf freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Krankenhäuser zugestanden", so Gesundheitslandesrat Richard Theiner.

In Südtirol war die freiberufliche Tätigkeit der Krankenhausärzte, neben ihrer Arbeit im Krankenhaus auch in privaten Strukturen zu arbeiten, bis heute auf der Grundlage eines eigenen Landesgesetzes aus dem Jahr 1995 untersagt. Gegen dieses Verbot ist die  Ärztegewerkschaft Anaao vor Gericht gezogen. Der Fall ist vom Arbeitsgericht in Bozen an das Verfassungsgericht weitergeleitet worden, das nun entschieden hat. Wie diese freiberufliche Tätigkeit außerhalb der Krankenhäuser geregelt werden müsse, ist nun im Detail mit dem Rechtsamt des Landes zu klären.

"Der Versuch der Ärztegewerkschaft Anaao war klar: Man hat versucht, unsere autonome Zuständigkeit auf eigene Kollektivverträge für Ärzte an den Krankenhäusern in Südtirol zu Fall zu bringen", so Theiner. Das Land hat sich gegen dieses Ansinnen mit Erfolg zur Wehr gesetzt. Damit können auch in Zukunft eigene Kollektivverträge in Südtirol abgeschlossen werden, die der besonderen Situation des Gesundheitswesens in Südtirol Rechnung tragen.

LPA

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