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Landesregierung genehmigt Durchführungsverordnung zu „Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten“

LPA - Was ein alkoholisches Getränk ist, wie Hinweise auf das Alkoholverbot anzubringen sind und was bei der Anbringung von Werbungen für Alkohol zu beachten ist, steht in den Durchführungsverordnung zu den „Maßnahmen im Bereich der Abhängigkeiten“. Die Landesregierung hat die Durchführungsverordnungen zum Landesgesetz Nr. 6 von 2006 heute, 3. September, auf Antrag von Gesundheitslandesrat Richard Theiner genehmigt.

Wie Landesrat Theiner erklärt, sollen in der Durchführungsverordnung klare Informationen zu den alkoholischen Getränken sowie zu den Hinweisen auf das Alkoholverbot für Jugendliche unter 16 und zur Alkoholwerbung gegeben werden. Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren sollten keinen Zugriff zu Alkohol haben und auch nicht durch Alkoholwerbung zum Trinken angeregt werden, ist Landesrat Theiner überzeugt. Es gehe deshalb auch in den Durchführungsbestimmungen darum, Jugendliche unter 16 Jahren von Alkohol fern zu halten.

In der von Theiner vorgelegten Durchführungsverordnung ist genau erklärt, was überhaupt als alkoholisches Getränk einzustufen ist. Als alkoholisches Getränk gilt darin jedes Produkt, das Lebensmittelalkohol im Ausmaß von mehr als 1,2 Grad enthält und jedes Produkt, das einen Alkoholanteil von mehr als 21 Prozent des Volumens enthält. Diese Definition ist im Augenblick der Kontrolle wichtig, um festzulegen, ob bestimmte Getränke wie etwa Alkopops, Drinks usw. als alkoholische Getränke anzusehen sind und somit nicht an minderjährige Personen verkauft werden dürfen.

In der Durchführungsverordnung ist auch beschrieben, wie Hinweise auf das Verbot der Verabreichung und des Verkaufes von alkoholischen Getränken anzubringen sind. Es wird festgelegt, an welchen Orten beispielsweise in Handesbetrieben, in Supermarkets und in Selbstbedienungsgeschäften die Hinweise auf das Verbot der Verabreichung und des Verkaufes von alkoholischen Getränken an Minderjährige und an Bürger, die offensichtlich betrunken sind, angebracht werden müssen. Die Verbotsschilder müssen einen Hinweis auf das Landesgesetz vom 18. Mai 2006, Nr. 3, enthalten. Zurzeit sind die Verbotshinweise nur in wenigen Handelsbetrieben angebracht und oft fehlt der Hinweis auf das Landesgesetz, heißt es aus dem Gesundheitsressort.

Das Landesgesetz sieht auch ein Verbot der Bewerbung von Alkohol bei Veranstaltungen vor, die eigens für Minderjährige organisiert werden. „Auch an Orten, die ausschließlich oder überwiegend von Minderjährigen besucht werden, soll es keine Alkoholwerbung geben“, erklärt Landesrat Theiner. Falls die Veranstaltungen, welche an Minderjährige gerichtet sind, an Orten oder Einrichtungen durchgeführt werden, die auch für Veranstaltungen Erwachsener genutzt werden, muss dass dauerhaft angebrachte Werbematerial aber nicht entfernt werden. Unter „dauerhaft angebrachtem Werbematerial“ versteht man in der Durchführungsverordnung das Werbematerial, welches Marken von alkoholischen Getränken und von Betrieben, die alkoholische Getränke produzieren, bewirbt und vor Inkrafttreten des Gesetzes gegen Bezahlung angebracht wurde.

SAN

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