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Urteil im Ärztestreit: Gericht weist finanzielle Nachforderungen zurück

(LPA) Zwei wichtige Entscheidungen hat das Landesgericht Bozen heute (18. September) im Urteil im Rechtsstreit der Ärztegewerkschaft ANAAO gegen das Land getroffen. So wurden die finanziellen Nachforderungen der Gewerkschaft abgewiesen und das Recht des Landes, die freiberufliche Tätigkeit innerhalb der Krankenhäuser zu regeln, erneut unterstrichen.

In einem Rekurs vor Gericht hatten rund 450 Krankenhausärzte unter Federführung der Ärztegewerkschaft ANAAO eine in Südtirol geltende Bestimmung angefochten. Diese sieht vor, dass es Krankenhausärzten, die gegen eine entsprechende Sonderzulage ausschließlich im öffentlichen Dienst stehen, nicht gestattet ist, zusätzlich einer freiberuflichen Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses nachzugehen. Die Klage ging bis vor das Verfassungsgericht, das das Recht öffentlich bediensteter Ärzte auf freiberufliche Tätigkeit bekräftigte.

Unter dem Vorsitz von Richterin Francesca Muscetta erging heute das Urteil des Landesgerichtes Bozen im Streitfall Land und Sanitätsbetrieb gegen die Krankenhausärzte. Das Bozner Gericht bestätigt darin das Recht der Krankenhausärzte im öffentlichen Dienst, für die zusätzliche freiberufliche Tätigkeit außerhalb des Krankenhauses optieren zu können und führt die dazu Berechtigten namentlich im Urteil auf.

Gleichzeitig wies das Gericht aber alle Regressforderungen der Ärztegewerkschaft zurück, also die Forderung nach einer rückwirkenden Entschädigung dafür, dass es ihnen verwehrt gewesen war, freiberuflich zu arbeiten. Allein diese Forderungen hätten Mehrkosten für die öffentliche Hand und den Steuerzahler in der Höhe von rund 40 Millionen Euro bedeutet. "Wir haben immer den Standpunkt vertreten, dass die Krankenhausärzte in Südtirol seit jeher schon mehr Gehaltselemente haben als ihre Kollegen im restlichen Staatsgebiet und dass ihnen durch die bisherige Einschränkung der freiberuflichen Tätigkeit keinerlei finanzielle Nachteile entstanden sind", so Landesrat Richard Theiner. "Insofern ist das heutige Urteil eine Bestätigung in der Sache selbst."

Was die freiberufliche Tätigkeit innerhalb des Krankenhauses betrifft, so befand Richterin Muscetta, dass ein ausschließliches öffentliches Dienstverhältnis ohne freiberufliche Zusatztätigkeit gesondert zu vergüten sei. In ihrer Urteilsbegründung bezog sich die Richterin auf das Urteil des Verfassungsgerichtes und stellte klar, dass das Land Südtirol die geltenden staatlichen Regelungen zur Anwendung zu bringen habe. Ausdrücklich eingeräumt hat das Gericht aber das Recht des Landes, in der Frage freiberuflicher Tätigkeit von Ärzten innerhalb des Krankenhauses besondere Regelungen treffen zu können.

"Insgesamt ist das Urteil ausgewogen und es freut mich, dass wir an den Verhandlungstisch zurückkehren können, in der Gewissheit, dass so zentrale Punkte wie die finanziellen Nachforderungen der Ärzte und die Regelung des Freiberufs im Krankenhaus nun geklärt worden sind", so das Fazit von Landesrat Theiner.

chr

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