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Neue Radwege- und Radroutenordnung tritt im Dezember in Kraft

LPA – Im Dezember tritt in Südtirol die neue Radwegeordnung in Kraft. Sie regelt sowohl die Errichtung und Benutzung der überörtlichen Radwege und Radrouten, als auch deren Betrieb und Instandhaltung. Schließlich beinhaltet sie die Vorgaben für die Errichtung von Serviceeinrichtungen längs der Radwege.

Wer darf den Radweg benutzen, wer gibt Informationen über das Radwegenetz, welche Regelungen gibt es für Grundeigentümer, durch deren Eigentum ein Radweg führt, wie sind Radwege zu beschildern, welche Serviceeinrichtungen können längs von Radwegen errichtet werden?

Vorgaben für all diese und eine Reihe weiterer Fragen finden sich in der neuen  Radwege- und Radroutenordnung. Die Verordnung wurde im vergangenen September von der Landesregierung auf Vorschlag von Landesrat Michl Laimer endgültig verabschiedet, nachdem zuvor auch der Rat der Gemeinden angehört worden war. Als Dekret des Landeshauptmanns wird die Verordnung am 20. November im Amtsblatt der Region veröffentlicht und tritt 15 Tage danach in Kraft.

Grundsätzlich unterschieden wird in den neuen Bestimmungen zwischen Radwegen und Radrouten: Während sich die Radwege im Siedlungsgebiet befinden und ausschließlich dem Fahrradverkehr vorbehalten sind, versteht man unter Radrouten beschilderte Verkehrswege vor allem im ländlichen Bereich, die vorwiegend für den Radverkehr bestimmt sind, aber auf Fußgänger und Rollschuhfahrer sowie die land- und forstwirschaftliche Nutzfahrzeuge zugelassen sind, das Reiten aber ist auf diesen Wegen untersagt. Die Höchstgeschwindigkeit ist auf 30 Stundenkilometer begrenzt.

In die Planung von Radwegen sollen etwaige Grundeigentümer möglichst einbezogen werden, auf alle Fälle besteht Informationspflicht. Bestätigt wurde die Bauleitplaneintragung der Radwege, wie sie seit 1998 vorgesehen ist. Diese ist für die Benutzungsregelung und die Auferlegung von Dienstbarkeiten von Bedeutung. Führen Radweg oder Radroute durch privaten Grund, so wird diese Dienstbarkeit durch eine Vereinbarung über 90 Jahre lang geregelt. Grundeigentümer können die Grundflächen der Radwegtrassen auch abtreten beziehungsweise sie ablösen lassen.

Für die Einrichtung von Serviceeinrichtungen wird vorgegeben, dass diese im Abstand von jeweils fünf Kilometern einzurichten sind und in drei Kategorien eingeteilt werden: der kleine Rastplatz, der Radimbiss und umfassende die Radstation. Die Standorte der Imbisse und der Stationen werden von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt. Vorrangig sollen für diese Service-Stellen bestehende Einrichtungen genutzt werden.

Auch die zivilrechtliche Haftung wird geregelt: Und zwar übernimmt der Weg- Betreiber die Pflicht, für die Verkehrssicherung zu sorgen und eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, zum eventuelle Schäden abzudecken, die sich ergeben können.

Was für alle Seiten von Bedeutung ist, sowohl für Planer und Betreiber, als auch für Radfreunde und das Gastgewerbe: Alle Informationen über die Radwege in Südtirol werden in absehbarer Zeit in einem Informationssystem öffentlich gemacht werden. Die einzelnen Betreiber arbeiten derzeit unter der Federführung des Landes am Aufbau dieses Systems, in dem alle aktuellen Informationen über Planung, Instandhaltung, Befahrbarkeit, Betrieb sowie touristische Informationen zusammenfließen werden.

jw

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