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Neue Kündigungsbestimmungen ab morgen in Kraft

LPA - Ab morgigem Mittwoch, 5. März, gelten für die freiwillige Beendigung von Arbeitsverhältnissen strikte Regeln. Zweck der neuen gesamtstaatlichen Bestimmungen ist es, Arbeitnehmerrechte zu wahren und undurchsichtigen Kündigungen vorzubeugen. Der Direktor der Landesabteilung für Arbeit, Helmuth Sinn, erläuterte heute im Palais Widmann in Bozen die Neuerungen.

Arbeitnehmer müssen künftig für ihre Kündigung einen Vordruck verwenden, der dem Arbeitgeber auf telematischem Weg (also über Internet) innerhalb von 15 Tagen zugestellt werden muss. Diese wesentliche Neuerung bringt die morgen (5. März) in Kraft tretende Arbeitsrechtsreform mit sich. Sinn und Zweck dieser Neuregelung sind der Schutz der Arbeitnehmerrechte und die Vorbeugung der besonders in Süditalien weit verbreiteten Blankokündigungen, erklärt der Abteilungsdirektor für Arbeit, Helmuth Sinn: "Dabei lässt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei dessen Einstellung eine nicht datierte Kündigung unterzeichnen, die dann in jedem Augenblick auf den Tisch gelegt werden kann. Was natürlich nicht rechtskonform ist."

Ab morgen müssen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihr Arbeitsverhältnis auflösen wollen, auf der Web-Site des Arbeitsministeriums (www.lavoro.gov.it) registrieren, um dann den Kündigungsvordruck herunter zu laden und auszufüllen. Das Dokument ist 15 Tage lang gültig.

"Den Vordruck auszufüllen, ist nicht ganz einfach", betont Abteilungsdirektor Sinn, "die Daten und Angaben, die der kündigungswillige Arbeitnehmer im Vordruck eingeben muss, sind zum Teil recht umfassend und komplex." Hilfeleistung bieten die Arbeitsvermittlungszentren des Landes oder die Gemeinden. Sinn weist außerdem darauf hin, dass Kündigungen nur mehr dann gültig sind, wenn sie auf diese Weise erfolgt sind. 

Noch offen ist die Frage der Zweisprachigkeit. Derzeit stehen die Vordrucke nur in italienischer Sprache zur Verfügung, auch wenn Rom eine baldige Lösung des Problems zugesagt hat.

"Der Gesetzgeber", so Helmuth Sinn, "macht bei dieser Neuregelung keine Unterschiede zwischen privaten und öffentlichen Arbeitsverhältnissen. Somit gilt die Neuregelung auch in der öffentlichen Verwaltung." Als einzige Ausnahme nannte Sinn in diesem Zusammenhang die einvernehmliche Kündigung und die Probezeit.

jw

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