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Landesregierung genehmigt Durchführungsverordnung Gewerbegebiete

LPA - Die Landesregierung hat heute, 10. März, die von Landesrat Werner Frick ausgearbeitete Durchführungsverordnung zum Landesraumordnungsgesetz, Bereich „Gewerbegebiete“ genehmigt. „Damit ist die große Reform zum Gewerbebauland nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen im Landesraumordnungsgesetz und den neuen Zuweisungskriterien abgeschlossen“, sagt Frick.

Die Durchführungsverordnung stehe für Klarheit in der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und bringe gleichzeitig mehr Flexibilität in der Handhabung, so der Landesrat.

Im Bereich Ausübung der Tätigkeiten in Gewerbegebieten sieht die Durchführungsverordnung vor, dass im Erstgeschoss grundsätzlich keine Dienstleistungsbetriebe ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Ausnahmen gelten unter anderem für Schank- und Speisebetriebe, Banken und Post.

Neu ist die Möglichkeit der Ansiedelung von Hotels in Gewerbegebieten. „Es gilt ein grundsätzliches Verbot der Ansiedelung von Hotels in Gewerbegebieten, lediglich in Gemeinden mit mehr als 30 Tausend Einwohnern kann in Zukunft - sofern es der Durchführungsplan vorsieht - ein Beherbergungsbetrieb mit mindestens drei Sternen errichtet werden“, so Frick.

Neu im Vergleich zu heute sind auch die Bestimmungen zu den Dienstwohnungen in Gewerbegebieten: Mindestvoraussetzung ist, dass die Betriebsfläche mindestens 1,5 mal der Wohnfläche ausmacht, wobei für die Wohnfläche eine maximale Obergrenze von 160 Quadratmetern gilt. Freiberufler sind von dieser Regelung, die für alle Wirtschaftbereiche gilt, ausgeschlossen. Die maximale Anzahl der Dienstwohnungen im Durchführungsplan neu festzuschreiben; bis dahin findet die heutige Regelung Anwendung.

Eine weitere wichtige Detailregelung betriff die Unterscheidung zwischen Standard- und Überstandard-Erschließungskosten. „Wenn Infrastrukturen vorgesehen sind, die nicht unmittelbar mit der Erschließung im engeren Sinne der Zone zusammenhängen, sondern im Interesse der breiten Bevölkerung geplant und umgesetzt werden, übernehmen das Land oder die Gemeinden diese „Überstandard-Erschließungskosten“. Den betroffenen Unternehmen entstehen dadurch keine Zusatzkosten.

Außerdem werden mit Durchführungsverordnung die Zusammensetzung des Zuweisungspreises, die Verpflichtungen des Zuweisungsbegünstigten und die Berechnungsmodalitäten für Sanktionen festgelegt.

SAN

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