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Urteil des Europäischen Gerichtshofes zur Bürokratie in Sachen Teilzeitverträge

LPA - Mit einem kürzlich erlassenen Urteil hat der Europäische Gerichtshof erkannt, dass eine vom italienischen Arbeitsrecht vorgesehene Pflicht, und zwar die Übermittlung des abgeschlossenen Teilzeitvertrags an die Verwaltung dem EU-Recht entgegensteht. „Damit hat der Europäische Gerichthof einem Südtiroler Unternehmen Recht gegeben, das gegen die Übermittlungspflicht von Teilzeitarbeitsverträgen an die Arbeitsverwaltung geklagt hatte“, sagt Helmuth Sinn, der Direktor der Landesabteilung Arbeit.

Das Gesetzesvertretende Dekret, das den Arbeitgeber unter Androhung von Strafen verpflichtete, innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss eines Teilzeitvertrags eine Ablichtung davon an die zuständige Arbeitsverwaltung (Landesbabteilung Arbeit bzw. Landesamt für sozialen Arbeitsschutz) zu senden, ist mittlerweile zwar abgeschafft, aber das Urteil, das in dieser Angelegenheit vor kurzem ergangen ist, könnte laut Arbeitsabteilungsdirektor Sinn für viele andere bürokratischen Auflagen an die Betriebe und Unternehmen im Arbeitsrecht richtungweisend sein. Der Europäische Gerichtshof begründet sein Urteil damit, dass Verwaltungsformalitäten die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen nicht beeinträchtigen dürfen und dass derartige bürokratischen Auflagen die Teilzeitarbeit behindern anstatt fördern. Die entsprechende Verpflichtung der Mitteilung des Teilzeitvertrages an die Arbeitsverwaltung belaste aufgrund der verbundenen Kosten und Sanktionen die Wirtschaft erheblich und zwar insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, weshalb Arbeitgeber davon abgehalten werden könnten, auf Teilzeitbeschäftigte zurückzugreifen. Auch beanstandete das Gericht, dass die entsprechende Sanktionsregelung (15 Euro Verwaltungsstrafe pro Arbeitnehmer für jeden Tag der unterlassenen Meldung) sehr streng sei und dass es dem nationalen Gericht obliege, deren Verhältnismäßigkeit zu prüfen.

Der Einwand der italienischen Regierung, die Mitteilungspflicht sei durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Schwarzarbeit zu bekämpfen, konnte das Gericht nicht überzeugen. Der EuGH war der Ansicht, dass Italien mit anderen, weniger belastenden Maßnahmen dieselben Ergebnisse bei der Schwarzarbeitsbekämpfung erzielen kann, weil die nationalen Behörden bereits über Überwachungs- und Inspektionsmittel verfügen.

SAN

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