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Neue Regeln für Ausverkäufe

LPA - Für außerordentliche Verkäufe gibt es ab 12. November 2008 neue Regeln: Auf Vorschlag von Handelslandesrat Werner Frick wurden die entsprechenden Durchführungsbestimmungen zum Handelsgesetz abgeändert. „Ziel war es, Abläufe so zu vereinfachen und zu entbürokratisieren, was letztendlich Handelstreibenden und Konsumenten zu Gute kommt“, erklärt Landesrat Frick.

Verkäufer, Betriebsinhaber oder Käufer eines Konkursbetriebes dürfen drei Jahre lang keinen Räumungsverkauf, Ausverkauf oder Verkauf von Konkursbeständen durchführen. Mit der neuen Regelung wurde das Verbot für das Durchführen der Ausverkäufe von fünf auf drei Jahre reduziert. Dieses entfällt, wenn sich ein schweres Unglück ereignet, die Schließung des Betriebes oder ein Betriebsjubiläum anfällt.

Auch sieht die neue Regelung vor, dass der Ausverkauf nicht in den 20 Tagen vor Beginn der Saisonschlussverkäufe und nicht im Dezember beginnen kann: Das Verbot wurde von 40 auf 20 Tage reduziert. Erleichtert wurde auch die Mitteilung für den außerordentlichen Verkauf an die Gemeinde: Die bisher gültige Frist von 30 Tagen für das Einreichen der Mitteilung entfällt, es genügt, wenn diese vor Beginn des Ausverkaufes bei der zuständigen Gemeinde eingeht.

Die Durchführungsbestimmungen zum Handelsgesetz, welcher die außerordentlichen Verkäufe regeln, sind im Amtsblatt der Region vom 28. Oktober 2008 veröffentlicht worden und treten am 12. November 2008 in Kraft.

SAN

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