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Hausangestellte und Pflegehilfen: Arbeitsverhältnis in Ordnung bringen

(LPA) Ab 1. September gibt es auch in Südtirol eine vereinfachte Möglichkeit, die Arbeitsverhältnisse bis dato schwarz beschäftigter Hausangestellter und Pflegehilfen rechtlich in Ordnung zu bringen. Darauf macht Arbeitslandesrätin Barbara Repetto aufmerksam. Der Antrag dafür muss vom Arbeitgeber und nicht vom Arbeitnehmer kommen.

In Ordnung gebracht werden können die Arbeitsverhältnisse all jener Hausangestellten und Pflegehilfen, die am 30. Juni dieses Jahres seit mindestens drei Monaten in Südtirol beschäftigt waren. Die Anträge für Nicht-EU-Bürger müssen vom 1. bis zum 30. September online über die Webseite des Innenministeriums (www.interno.it) eingereicht werden. "Nachdem die Anzahl der in Ordnung zu bringenden Arbeitsverhältnisse nicht beschränkt ist, ist für den Antrag keine Eile geboten, sofern der Termin des 30. September eingehalten wird", so Repetto. Für italienische Staatsbürger und Personen aus den neuen EU-Staaten kann der Antrag mit eigenen Formularen des  Sozialfürsorge-Instituts INPS eingereicht werden (www.inps.it).

Für jeden Antrag müssen 500 Euro bezahlt werden. Dieser Betrag muss über das Formblatt F24 eingezahlt werden, das bei Banken und Post oder über die Webseite www.agenziaentrate.gov.it erhältlich ist. Die Einzahlung ist bereits ab 21. August möglich.

Jede Familie kann für maximal eine Haushalts- und zwei Pflegehilfen eine rechtliche Sanierung der Arbeitsverhältnisse beantragen. Im Falle eines Antrags für Haushaltshilfen muss der Antragsteller allerdings ein Mindesteinkommen von 20.000 Euro nachweisen, während ein solches bei den Pflegehilfen nicht vorgesehen ist. Um sie beschäftigen zu können, ist allerdings ein ärztliches Zeugnis des Gesundheitsdienstes oder eines konventionierten Arztes vorzulegen, das den Pflegebedarf belegt.

Für die genaue Vorgangsweise hat die Landesabteilung Arbeit ein Informationsblatt ausgearbeitet. Dieses ist auch über die Internetseite der Landesabteilung Arbeit im Südtiroler Bürgernetz unter www.provinz.bz.it/arbeit abrufbar.

chr

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