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Gericht: Land behält Zuständigkeit für Verträge mit Allgemeinmedizinern

(LPA) Das Land darf auch in Zukunft Verträge mit den Hausärzten abschließen. Dies hat das Oberlandesgericht heute (11. November) beschieden. Die gesamtstaatliche Gewerkschaft der Hausärzte FIMMG hatte diese Zuständigkeit in Frage gestellt und in der ersten Instanz Recht bekommen.

Zwar ist die FIMMG im gesamten Staatsgebiet aktiv, in Südtirol vertritt sie allerdings nur eine Minderheit der 272 Hausärzte. Vor Gericht hatte die Gewerkschaft dem Land das Recht streitig zu machen versucht, mit den Allgemeinmedizinern, den Hausärzten also, eigene Kollektivverträge auszuarbeiten. Vielmehr solle der staatliche Vertrag auch in Südtirol Gültigkeit haben, eine Ansicht, die in der ersten Instanz auch vom Gericht geteilt worden war: das Land, so das Urteil damals, habe nicht die volle Zuständigkeit, Kollektivverträge für Hausärzte abzuschließen.

Allerdings gibt es bereits ein geltendes Landesgesetz aus dem Jahr 1997 und auch drei auf der Grundlage dieses Gesetzes im Einvernehmen mit der überwiegenden Mehrheit der Hausärzte abgeschlossene Kolletivverträge. "Wir haben Rekurs beim Oberlandesgericht eingereicht, um diese Zuständigkeit zu verteidigen, und zwar im Interesse der Patienten", so Landesrat Richard Theiner.

So wären etliche Patienten gezwungen gewesen, den Hausarzt zu wechseln, weil der staatliche Kollektivvertrag niedrigere Patientenzahlen pro Arzt vorsieht. Einheimische Patienten hätten zudem das Recht, in ihrer Muttersprache angesprochen zu werden, so der Landesrat. Ein Recht, das durch die Anwendung des staatlichen Vertrags in Frage gestellt wäre, seien zweisprachige Ärzte unter den zusätzlich erforderlichen doch Mangelware.

Die Befürchtungen scheinen nun ausgeräumt: "Der Gerichtsbescheid von heute bestätigt, dass das Land auch in Zukunft Verträge mit einem breiten Konsens aller Beteiligten schließen und umsetzen darf", erklärt Amtsdirektor Alfred König, der im Gesundheitsressort des Landes die Belange der Allgemeinmediziner betreut.

chr

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