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LR Frick zu Mebo-Center-Urteil
LPA - Glücklich darüber, dass der Staatsrat in Rom durch die Abweisung des Eurodomus-Rekurses die Rechtsposition der Südtiroler Landesregierung bestätigt hat, zeigt sich Wirtschaftslandesrat Werner Frick in einer längeren Stellungnahme. Durch dieses Staatsratsurteil sei - so Landesrat Frick - ein "Dammbruch" verhindert worden.
Der Staatsrat in Rom hat gestern den Rekurs der Mebo-Betreiber abgelehnt und den Rekurs des Landes, der Gemeinde Bozen und der Kaufleutevereinigung teilweise angenommen. Damit ist definitiv das letzte Wort in Sachen Mebo-Center gesprochen worden: Es wird keinen Einzelhandel im Mebo-Center geben. Handelslandesrat Werner Frick sagt dazu in einer ersten Stellungnahme: „Ich bin glücklich, dass der Staatsrat in Rom durch die Abweisung des Eurodomus-Rekurses die Rechtsposition der Landesregierung bestätigt hat und unsere vieljährige Mühe belohnt hat Es wird also weiterhin im landwirtschaftlichen Grün keine Einkaufszentren geben. Der Staatsrat hat mit seinem Urteil dieses unser Credo rechtlich gewürdigt. Den Dammbruch haben wir abgewehrt."
„Unseren Rekurs haben wir erfolgreich durchgesetzt," erklären Landesrat Frick und sein Abteilungsdirektor Florian Zerzer unisono, „wenngleich eine endgültige Wertung der teilweisen Annahme des Rekurses noch nicht gemacht werden kann".
In dieser Endlos-Causa sei es zuweilen nicht einfach gewesen, zu vermitteln, dass die Landesregierung nicht gegen eine ausgewogene Weiterentwicklung der verschiedenen Betriebsgrößen an sich sei, aber jedenfalls gegen Einkaufsstrukturen im unversehrten landwirtschaftlichen Grün. Dieses Grün gelte es nämlich zu schützen.
Das entscheidende Argument für den letzten Richterspruch haben sicherlich die Südtiroler Landesregierung und der Landtag durch eine im letzten Sommer gemachte authentische Interpretation des Urbanistikgesetzes geliefert, so Landesrat Frick in seiner Stellungnahme.
Es ging gestern bei der Berufungsbeschwerde in Rom um die Aufhebung des Urteils des Bozner Verwaltungsgerichtes vom 22. Mai 2001. Dieses hatte überraschenderweise die Ablehnung der Einzelhandelslizenzen seitens der Landesregierung mit dem Hinweis annulliert, dass die Gemeinde Bozen eine Baukonzession für ein Mehrzweckgebäude genehmigt hätte. In diese Konzession hätten die Verwaltungsrichter somit eine Ermächtigung für Einzelhandel hinein interpretiert. Damit sei den Richtern eine Verwechslung bei der Auslegung des Artikel 107 des Urbanistikgesetzes zum landwirtschaftlichen Grün passiert, erklärt Frick. Als „ermächtigte Verkaufsfläche" sei fälschlicherweise die urbanistisch für den Einzelhandel offenstehende Fläche ausgelegt worden und nicht die im Sinne des Handelsrechtes genehmigte Verkaufsfläche.
Der Landtag hat daraufhin im Sommer des letzten Jahres auf Vorschlag der Landesregierung mit dem Finanzgesetz zum Nachtragshaushalt eine authentische Auslegung des Artikels 107 des Urbanistikgesetzes genehmigt. Dem gemäß gilt als „ermächtigte Verkaufsfläche" jene Fläche, auf welcher Waren durch Einzelhandel verkauft werden.
In den Prozess haben sich das Land Südtirol, die Gemeinde Bozen und die Kaufleutevereinigung eingelassen. Das Land Südtirol war durch Anwälte des Rechtsamtes und durch den Direktor des Amtes für Tourismus- und Handelsordnung in Rom vertreten.
VFma