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Hausassistenzdienst: Theiner bedauert Entscheidung der Lebenshilfe

LPA - Soziallandesrat Richard Theiner bedauert die Entscheidung der Lebenshilfe, den Hausassistenzdienst in Bozen einzustellen und nicht bei der entsprechenden Ausschreibung mitzumachen. Theiner weißt darauf hin, dass Ausschreibungen gesetzlich vorgeschrieben sind, und dass bei Ausschreibungen nicht allein der Preis entscheidend ist, sondern auch die Qualität mitbewertet wird.

Mit Bedauern nimmt Soziallandesrat Richard Theiner die Entscheidung der Südtiroler Lebenshilfe zur Kenntnis, den Hausassistenzdienst in der Gemeinde Bozen einzustellen. „Die Entscheidung der Lebenshilfe nicht an der Ausschreibung teilzunehmen ist sehr zu bedauern, kann aber nicht auf die Bedingungen der Ausschreibung zurückgeführt werden“, sagt der Landesrat.

Für die Vergabe der Pflege- und Assistenzdienste ist die Landesverwaltung sowohl in Anbetracht der Prinzipien der EU-Gesetzgebung als auch der nationalen Rechtssprechung verpflichtet eine Ausschreibung durchzuführen, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten.

Die Hauspflegedienste werden in Südtirol von den gebietsmäßig zuständigen Körperschaften (Bezirksgemeinschaften und Gemeinden) entweder direkt mit eigenem Personal erbracht oder mittels Ausschreibung an Non Profit Organisationen vergeben. Diese arbeiten mit den öffentlichen Körperschaften bei der Erbringung des Dienstes zusammen. In Südtirol sind Profitbetriebe von der Erbringung von sozialen Leistungen im Auftrag der öffentlichen Hand ausgeschlossen. Somit werden Hauspflegedienste nur von öffentlichen oder gemeinnützigen Organisationen erbracht. Den privaten Körperschaften steht es zusätzlich frei, auf dem freien Markt Leistungen anzubieten.

Bei den Sozialdiensten wird darauf Wert gelegt, dass die Vergabe nicht aufgrund des Preises erfolgt, sondern dass Qualitätskriterien in der Entscheidung ein angemessenes Gewicht haben. Von der Landesregierung wurden erst kürzlich Vorgaben erlassen, welche Elemente die Ausschreibungen für Dienste der Hauspflege beinhalten müssen. So ist z.B. vorgeschrieben, dass Qualität bei der Bewertung nicht weniger als 50 Prozent ausmachen darf.

Landesrat Theiner weißt die Kritik der Lebenshilfe an der Ausschreibung des Betriebes für Sozialdienste Bozen für die Erbringung einer gewissen Anzahl von Hauspflegestunden in einem Zeitraum von drei Jahren zurück. Der in der Ausschreibung vorgesehene Stundensatz entspricht dem für die Erbringung von Hauspflegeleistungen gängigen Stundensatz und kann somit laut Sozialressort nicht als „Preisdumping“ bezeichnet werden. In den Vergabenkriterien ist vorgesehen, dass den qualitativen Aspekten in der Bewertung ein Gewicht von 60 Prozent gegeben wird, was sogar über den Mindestanforderungen des Landes liegt.

SAN

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