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Weinlagerbestand muss gemeldet werden

LPA - Alle Weinerzeuger und Weinhändler sind verpflichtet bis zum 10. August 2002 eine auf Mitternacht des 31.07.2002 bezogene Bestandsmeldung von Wein, Schaumwein, Most usw. in der Gemeinde vorzunehmen.

Gemeldet werden müssen alle im Betrieb lagernden Produkte, auch wenn sie schon verkauft sind. Weine oder Moste, die sich am 31.07.2002 auf Transport befinden, müssen von den Käufern gemeldet werden.

Von der Meldung befreit sind die Endverbraucher; die Einzelhändler, wenn sie ausschließlich an Endverbraucher verkaufen und die Höchstmenge bei jedem Verkauf 60 Liter nicht übersteigt; die Einzelhändler, die weniger als zehn Hektoliter Wein in eigens dazu ausgestatteten Kellern lagern.

Die Vordrucke für die Meldung des Weinlagerbestands samt Erläuterungen sind bei der Landesabteilung Landwirtschaft in Bozen sowie bei deren Bezirksämtern und der Handelskammer erhältlich. Die ordnungsgemäß ausgefüllten Formulare sind in fünffacher Ausfertigung bei der jeweiligen Gemeinde, in welcher die Produkte lagern, abzugeben.

Die Unterlassung der Meldung bzw. unvollständige oder nicht wahrheitsgetreue Meldungen werden aufgrund des Art. 1 des Legislativdekret Nr. 260 vom 10.08.2000 mit Geldbußen von 309 Euro bis zu 3098 Euro geahndet.

Weitere Auskünfte erteilt das Landesamt für Obst- und Weinbau, Brennerstraße 6, in Bozen (Telefonnummer 0471 415080).

SAN

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