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Auch Unternehmen aus EU-Ländern sollen in die Bauarbeiterkasse einzahlen
LPA - In Zukunft soll in den Ausschreibungsunterlagen für Bauten eigens angeführt werden, dass Unternehmen aus den EU-Ländern ihre Arbeiter in die Bauarbeiterkasse eintragen müssen, sofern diese nicht die im wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen genießen, wie die Arbeitnehmer vor Ort, so Bautenlandesrat Florian Mussner. Eine Firma aus einem anderen EU-Land hatte vor kurzem zwei Ausschreibungen gewonnen, ihre Arbeiter jedoch nicht in die Bauarbeiterkasse eingetragen.
Staatliche Bestimmungen und auch unser Landesgesetz Nr. 6/98 sehen vor, dass die Unternehmen, welche öffentliche Bauarbeiten durchführen, ihre Arbeiter in die Bauarbeiterkasse eintragen müssen, welche den eingetragenen Arbeitnehmern wiederum bestimmte Leistungen erbringt, so das Landesassessorat für Bauwesen.
Letzthin stellte sich die Frage, ob diese Vorschrift auch für die Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedstaaten rechtsverbindlich ist:
Eine Firma aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat hatte nämlich vor kurzem zwei Ausschreibungen des Landes gewonnen. Der Bauleiter hatte die Firma aufgefordert, sich bei der Bauarbeiterkasse in Bozen einzuschreiben und den entsprechenden Beitrag zu bezahlen. Die Firma weigerte sich jedoch mit der Begründung, dass sie bereits in ihrem Land Abgaben für eine ähnliche Einrichtung bezahlen musste und deshalb gegenüber italienischen Unternehmen benachteiligt würde, wenn sie sowohl in ihrem Land als auch in Italien Beitrage zahlen müsste. Das Landesassessorat für Bauwesen hat das Problem überprüft und kam zu folgendem Ergebnis: Die Eintragung in die Bauarbeiterkasse kann von Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU nicht generell verlangt werden.
Die EU- Richtlinie vom 16. Dezember 1996 Nr. 96/71/EU, in Italien umgesetzt durch das DLgs 72/2000, sieht jedoch diesbezüglich vor, dass die auswärtigen Unternehmen ihren Arbeitnehmern, die zur Ausführung eines Bauauftrages in einem anderen EU-Mitgliedstaat weilen, unabhängig von der Regelung ihres Arbeitsverhältnisses im Herkunftsland, gleiche Arbeitsbedingungen garantieren müssen, wie sie die Arbeitnehmer vor Ort genießen.
Das heißt, dass ein Unternehmen aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat, welches mit seinen Arbeitern in Italien arbeitet, diesen im Wesentlichen gleiche Arbeitsbedingungen garantieren muss, wie sie für die italienischen Arbeiter gelten. Für den Fall, dass die Arbeitnehmer dieses Unternehmens, aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses, das durch die Normen des Herkunftslandes geregelt ist, bereits im Wesentlichen gleiche oder sogar bessere Arbeitsbedingungen genießen, kann vom Unternehmen nicht verlangt werden, dass es seine Arbeiter auch noch in die Bauarbeiterkasse einträgt und somit zusätzlich belastet wird. Dieser Grundsatz der Nichtdiskriminierung der Unternehmen innerhalb der EU ist im Art. 49 des EU - Vertrages festgelegt. Zwei voneinander unabhängige Rechtsexperten aus Bologna und Innsbruck bestätigten diese Auffassung.
Aufgrund dieser Sachlage wurde die entsprechende Firma mit Schreiben vom 17.07.2002 hinsichtlich der zwei Ausschreibungen für die sie bereits den Zuschlag erhalten hat, aufgefordert, den Nachweis über die erfolgte Einzahlung der Beiträge bei der Bauarbeiterkasse vorzulegen. Sie hatte nämlich im Zuge der Ausschreibung eine ausdrückliche Erklärung unterschrieben, dieser Verpflichtung nachzukommen. Diese Erklärung stellt auf alle Fälle eine vertragliche Verpflichtung dar und ist somit rechtsverbindlich.
In Zukunft wird in den Ausschreibungsunterlagen allerdings spezifiziert, dass die ausländischen Unternehmen ihre Arbeiter in die Bauarbeiterkasse eintragen müssen, sofern sie aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses nicht die im wesentlichen gleichen Arbeitsbedingungen genießen, wie die Arbeitnehmer vor Ort, so Landesrat Mussner.
SAN