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Regionalzuschlag auf Einkommenssteuer: Finanzabteilung des Landes stellt klar

Alle möglichen Unklarheiten zur Befreiung vom Regionalzuschlag auf die Einkommenssteuer IRPEF räumt die Finanzabteilung des Landes aus. So habe man alle Betroffenen rechtzeitig über das Prozedere informiert, wenn von "Kindern zu Lasten" die Rede sei, beziehe man sich auf "steuerlich zu Lasten" und schließlich sei noch bis Ende Februar Zeit, die Anpassungen an den neuen IRPEF-Satz vorzunehmen.

Es waren die Arbeitsrechtsberater, die in den letzten Tagen vermeintliche Unklarheiten in der Gesetzgebung rund um die Befreiung niedriger Einkommensklassen vom regionalen IRPEF-Zuschlag geortet hatten. Unklarheiten, die die Finanzabteilung des Landes allesamt ausräumt. So hatten die Berater Zweifel geäußert, ob die neuen Bestimmungen überhaupt angewendet werden könnten, weil diese angeblich zu spät veröffentlicht worden seien. "Die Veröffentlichungspflicht bis Ende des Jahres gilt nur, wenn es sich um Steuererhöhungen handelt, um damit den Steuerzahler zu schützen", erklärt Eros Magnago, Direktor der Finanzabteilung des Landes. "Eine solche Pflicht existiert nicht, wenn es sich um Steuererleichterung handelt."

Trotzdem habe die Finanzabteilung alles unternommen, um die neuen Regelungen bekannt zu machen, habe diese mehrfach öffentlich erläutert, alle Informationen ins Südtiroler Bürgernetz gestellt, die betroffenen Fürsorgeinstitute informiert, mit der staatlichen Einnahmen-Agentur abgeklärt, dass diese die Anleitungen zum Ausfüllen der Steuererklärungen entsprechend anpasse, und alle Anfragen rund um die IRPEF beantwortet. "Die Arbeitsrechtsberater haben sich indes nie mit Fragen oder Zweifeln an uns gewandt", so Magnago.

Ebenfalls aufgeworfen worden war die Frage, was mit "Kindern zu Lasten" gemeint sei. Die Finanzabteilung des Landes klärt nun auf, dass - dies sei angesichts der betroffenen Materie einsichtig - von Kindern die Rede sei, die steuerlich zu Lasten lebten.

Klarstellungen von Seiten der Landes-Finanzabteilung gibt's schließlich auch zur Rückwirksamkeit der IRPEF-Befreiung. "Die Befreiung ist rückwirkend für 2010 beschlossen worden, weil der IRPEF-Zuschlag immer erst im Jänner des Jahres darauf bezahlt wird", heißt es aus der Finanzabteilung. Wäre die Regelung nicht rückwirkend anzuwenden, hieße dies, dass die Bürger erst 2012 effektiv entlastet würden.

In jedem Fall habe aber jeder Steuerzahler die Möglichkeit, bis Ende Februar eine Anpassung an den neuen Steuersatz vorzunehmen. Dies heißt auch, dass, wer mit dem Jänner-Lohnstreifen zu viel Steuern gezahlt hat, mit dem Februar-Gehalt einen Ausgleich vornehmen kann. Und wer - aus welchen Gründen auch immer - einen solchen Ausgleich nicht vornehmen könne, habe nach wie vor die Möglichkeit, eine eigene Steuererklärung abzugeben, in der der Fehler richtiggestellt werde.

"Es ist uns klar, dass die Genehmigung des Gesetzes zu Jahresende Unannehmlichkeiten hervorgerufen haben könnte, diese kann man aber sicher in Kauf nehmen, wenn man sich vor Augen hält, dass mit dieser Regelung einkommensschächere Familien gerade in Zeiten der Krise entlastet werden", betont abschließend Finanzlandesrat Roberto Bizzo.

chr

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