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Kodex der Verträge: Leitfaden zur ab 8. Juni gültigen Durchführungsverordnung

LPA - Am morgigen 8. Juni tritt die Durchführungsverordnung zum Kodex der Verträge, über die die Vergabe öffentlicher Arbeiten geregelt ist, in Kraft. Bautenlandesrat Florian Mussner und der Präsident des Gemeindenverbands Arno Kompatscher haben heute, 7. Juni, einen Leitfaden zur Anwendung des Regelwerks vorgestellt. Die wichtigsten Neuerungen betreffen die Projektsteurer, die Projektprüfung und die Projektvalidierung. Für die Programmierung der Arbeiten gilt weiterhin das Landesbautengesetz.

LR Mussner (Mitte) stellte den neuen Leitfaden gemeinsam mit dem Präsidenten des Gemeindenverbands Kompatscher (rechts) und dem Bautenressortdirektor March (links) vor (FOTO:LPA/Pertl)

Die Durchführungsverordnung zu den neuen Bestimmungen für die Vergabe von öffentlichen Arbeiten tritt am 8. Juni in Kraft. Gemeinsam mit dem Gemeindenverband hat das Bautenressort des Landes einen Leitfaden zur Anwendung des neuen Reglements ausgearbeitet. „Damit wollen wir allen Betroffenen, also den Verantwortlichen in den  Gemeinden und öffentlichen Körperschaften sowie den Technikern, die wichtigsten Informationen an die Hand geben und so Unsicherheiten ausräumen“, sagte Bautenlandesrat Mussner. Wie der Landesrat ankündigte, werde sich die Landesregierung am kommenden Montag mit einem Maßnahmenpaket zum Bürokratieabbau auch in Bezug auf die Vergabe von Arbeiten befassen. Zudem soll die Einrichtung einer Agentur, die öffentliche Körperschaften bei Ausschreibungen berät, oder diese für sie durchführt, in den kommenden Monaten von der Landesregierung behandelt werden, sagte Mussner.

„Ein wichtiges Ziel ist für uns auch ein einheitliches organisches Regelwerk in Sachen Ausschreibungen“, erklärte Präsident des Gemeindenverbands Arno Kompatscher. Der neue Leitfaden, der bei der Anwendung der Neuerungen bei der Vergabe von öffentlichen Arbeiten helfe, sei ein erster Schritt dazu, sagte Kompatscher.

Der neue Leitfaden behandelt insgesamt 13 Punkte, die zur Anwendung des Kodex der Verträge wichtig sind. Sie betreffen den Projektsteurer, die Programmierung der öffentlichen Bauten, die Planung, die Projektprüfung und Projektvalidierung, die SOA-Kategorien und die Eignung der Bieter, die Vertragsausführung, die Dienstleistungsvergaben, die Varianteprojekte, die Generalübernehmerverträge, die Abnahme, die Neuerungen durch das Gesetzesdekret Nr. 70 von 2011, die Übergangsbestimmungen und die Aufhebungen.

„Wie bereits in den vergangenen Jahren vom Land vorgesehen, bekommt der Projektsteurer jetzt auch vom Staat mehr Kompetenzen zugewiesen und er hat somit eine wichtigere Funktion“, erklärte Bautenressortdirektor Josef March eine der Neuerungen. In allen Verwaltungen solle der Projektsteurer ein interner Techniker sein, so March. Gemeinden ohne internen Techniker sollten einzeln oder im Zusammenschluss einen Gemeindetechniker anstellen. In der Übergangsphase würden die Gemeindesekretäre diese Funktion übernehmen, erklärte March.

Neu geregelt wurde laut Bautenressortdirektor die Projektprüfung, die künftig effizienter wird. Bei kleineren Bauten erfolgt sie durch das technische Amt bzw. durch externe akkreditierte Büros und bei größeren Bauvorhaben über 20 Millionen Euro muss sie auf alle Fälle über eine akkreditierte Struktur laufen.

Bei der Projektvalidierung muss der Verantwortliche erklären, alle Gutachten und Genehmigungen und das Projekt überprüft zu haben. Handelt es sich um ein Ausführungsprojekt, gibt er sein OK für die Ausschreibung des Vorhabens. Wie Ressortdirektor March erläuterte, wird die Projektvalidierung beimLland vom Abteilungsdirektor vorgenommen, bei anderen Verwaltungen mit technischen Büros übernimmt dies der Cheftechniker und in Gemeinden ohne technisches Büro kommt diese Aufgabe dem Gemeindesekretär zu, der sich durch externe Techniker unterstützen lassen kann.

Die Programmierung der Arbeiten fällt in den Bereich Organisation und somit in die gesetzgeberische Zuständigkeit des Landes. Deshalb gilt hier, wie Bautenressortdirektor March unterstrich, weiterhin das Landesbautengesetz. In einem ersten Schritt werden demnach die technischen Eigenschaften bzw. das Raumprogramm festgelegt. In einem zweiten Schritt wird das Vorhaben in das Jahresprogramm und das Fünfjahresprogramm des Bautenressorts aufgenommen.

„In vielen Bereichen ist es uns gelungen, unsere Autonomie zu bewahren“, unterstrich Bautenlandesrat Mussner. Ein eigenes Landesgesetz wäre vorerst nur im Bereich der Organisation denkbar, so der Landesrat. Obwohl es in den vergangenen Jahren veränderte Spielregeln bei der Vergabe öffentlicher Aufträge geben habe, sei das Gros der Aufträge doch im Land geblieben, betonte Mussner.

„Durch unser Einwirken und die Intervention der Südtiroler Mandatare in Rom und Brüssel konnten wir die für unser Land wichtige Aufteilung der Arbeiten in Gewerke und die Anhebung der  Schwelle für Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung anheben“, sagte der Landesrat. „Wir setzen nach wie vor auf Qualität und werden versuchen, bei allzu großen Preisabschlägen auf den nächsten Bieter auszuweichen“, hob Mussner hervor.

Der neue Leitfaden zu den neuen Bestimmungen  für die  Vergabe von öffentlichen Arbeiten kann im Web unter www.provinz.bz.it/mussner abgerufen und herunter geladen werden.

Auch in der Anlage ist der Leitfaden einsehbar.

SAN

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