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Private Seilbahnen müssen bis 15. März 2003 den Sicherheitsbestimmungen entsprechen

LPA - Nur mehr wenige Monate Zeit bleibt den privaten Seilbahnbetreibern, um ihre Anlagen an die neuen Sicherheitsstandards anzupassen. Bis zum 15. März 2003 müssen sämtliche betroffenen Seilbahnanlagen gemeldet und gegebenenfalls als Flughindernis gekennzeichnet bzw. mit einer Betriebsbewilligung versehen werden. Vorgeschrieben sind außerdem periodische technische Überprüfungen. Am 15. März 2003 verfällt die dreijährige Anpassungsfrist, die das Privatseilbahnengesetz (LG 5/2000) vorgegeben hatte. Daran erinnert Landeshauptmann Luis Durnwalder in einem Rundschreiben der Landesabteilung Forstwirtschaft. Ansprechpartner der Seilbahnbetreiber sind die zuständigen Gemeinden. Fachlichen Beistand leisten der Gemeindenverband und die Abteilung Forstwirtschaft.

Seilbahnen sind in Bergregionen ein wichtiges, oft geradezu unerlässliches Hilfsmittel, um Güter, aber auch Personen zu transportieren. Auch in Südtirol gibt es eine beachtliche Anzahl an solchen Bahnen; sie werden in fünf Kategorien unterteilt: Seilriesen, Seilkräne, Seilbahnen für Personen- und Gütertransport, Materialseilbahnen sowie Materialkleinseilbahnen.

Die Anlagen, vor allem die oft schwer erkennbaren Seile stellen eine große Gefahr für den Flugverkehr – besonders für Hubschrauber - dar, der auch in Südtirol in den vergangenen Jahren stark zugenommen hat. Um einen Überblick über die bestehenden Anlagen zu erhalten und die höchstmögliche Sicherheit zu gewährleisten, wurde Südtirols Seilbahnwesen vor zwei Jahren durch das Privatseilbahnengesetz (LG 5/2000 vom 17. Februar 2000) und die entsprechenden Durchführungsbestimmungen (DLH 21/01 vom 08. Mai 2001) neu und einheitlich geregelt.

Die Bestimmungen gelten für sogenannte "Materialseilkleinbahnen", deren Gesamtmasse maximal 1000 Kilogramm betragen darf. Sind Materialseilbahnen auch zum Personentransport zugelassen, gilt eine Höchstzahl von vier Personen je Kabine. Diese Privatseilbahnen müssen demnach neben der Baukonzession nun auch über eine Betriebsbewilligung verfügen. Diese erteilt der Bürgermeister nach Bauabnahme durch einen Seilbahnsachverständigen. Vorausgesetzt wird außerdem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung. Sowohl für die Erteilung der Baukonzession, die Bauabnahme, als die Betriebsbewilligung schreiben die neuen Bestimmungen je nach Seilbahnkategorie die Vorgangsweise im Detail vor.

In Sachen Sicherheit wurden die europäischen Vorgaben, die staatlichen Bestimmungen und jene des Landesgesetzes 87/73 über den Personentransport in das Privatseilbahngesetz eingearbeitet: So werden beispielsweise beim Überqueren von Straßen Schutzbauten vorgeschrieben, das Überqueren öffentlicher Seilbahnen ist untersagt und die Berg- und Talstationen müssen gesichert und abgezäunt werden. Im Detail festgelegt wurde auch, wie die Anlagen als Flughindernis zu kennzeichnen sind: Bei mehr als 150 Metern Seil- oder Stützenhöhe ist eine Farbmarkierung vorgeschrieben, außerdem müssen sie befeuert werden; zwischen 61 und 150 Metern reicht die Farbmarkierung aus. Wie die Stützen und Linien (sprich Seile) zu markieren sind, wurde in der Durchführungsverordnung festgeschrieben.

Die Kennzeichnung der Privatseilbahnen wird von der Landesverwaltung mit Zuschüssen von bis zu 80 Prozent der anerkannten Kosten unterstützt. Die Gesuche sind an das Landesamt für Bergwirtschaft zu richten. Für mehr Sicherheit und Übersicht soll das Verzeichnis der Privatseilbahnen sorgen, das jede Gemeinde anlegt und führt. Dieses Verzeichnis muss in den Gemeinden aufliegen, so dass Piloten Einsicht nehmen können. Der Betreiber ist für die Meldung an die Flugbehörde im Sinne der staatlichen Bestimmungen zuständig (die Vordrucke für Gemeinde und Flugbehörde sind die selben).

Der 15. März 2003 ist der Stichtag für alle privaten Seilbahnbetreiber. Bis zu diesem Tag muss ihre Anlage den neuen Vorschriften entsprechen und gegebenenfalls über die Betriebsbewilligung verfügen, anderenfalls drohen ihnen Verwaltungsstrafen von 774 bis 1549 Euro. Außerdem ziehen Schäden, die durch unsachgemäßen Betrieb entstanden sind, zusätzlich zivil- und strafrechtliche Folgen nach sich. Erster und wichtiger Schritt bei der Anpassung an die neuen Vorschriften ist die richtige Zuordnung der Anlage zu einer, der im Gesetz vorgegebenen Kategorien. Hilfestellung leisten der Südtiroler Gemeindeverband und die Landesabteilung Forstwirtschaft. Ausführliche Informationen finden sich im Südtiroler Bürgernetz unter der Anschrift www.gvcc.net.

jw

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