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Rückvergütung bei Behandlung in Privatkliniken – Theiner: „Wahlfreiheit für Patienten“

LPA - Patienten, die sich in Privatkliniken behandeln lassen, können weiterhin mit einer Rückvergütung durch die öffentliche Hand rechnen – allerdings unter bestimmten Auflagen. „Diese Bestimmung wurde jetzt zeitgemäß erneuert - für die Patienten bedeutet sie mehr Wahlfreiheit und für das Gesundheitswesen eine gute Zusammenarbeit zwischen öffentlichen und privaten Kliniken. Gleichzeitig ist die Maßnahme sozial ausgewogen“, sagt Gesundheitslandesrat Richard Theiner zu dem Beschluss, den er in die Landesregierung eingebracht hatte und der seit 28. Dezember in einem Landesgesetz verankert ist.

Die Reform der indirekten Rückvergütung, erfolgte auf Veranlassung von Gesundheitslandesrat Theiner und beinhaltet im Wesentlichen drei Kernpunkte: Das neue Landesgesetz zur indirekten Rückvergütung für Gesundheitsleistungen bestätigt die Wahlfreiheit der Südtiroler, sich auch in privaten, nicht mit dem Sanitätsbetrieb vertragsgebundenen Kliniken stationär behandeln zu lassen. Weiters legt es eine Reihe von Voraussetzungen und Bedingungen fest, unter denen eine Rückvergütung privater spitalärztlicher Leistungen vom öffentlichen Gesundheitsdienst rückvergütet wird. Die Rückvergütung kann bis zu 80 Prozent der vom Staat festgelegten Regelkosten für eine bestimmte Leistung (DRG) gehen. Schließlich bedeutet dieser Beschluss der Landesregierung laut Theiner eine Stärkung der beiden nicht vertragsgebundenen Kliniken im Lande, der Marienklinik in Bozen und der Klinik Sankt Anna in Meran, da das Land im Jahresdurchschnitt 6,5 Millionen Euro an Rückvergütungen für privat erbrachte Klinikleistungen ausgibt.

Die Rückvergütung kann aber nur ein Patient in Anspruch nehmen, der nicht privat krankenversichert ist. Sie ist an eine Einkommenshöchstgrenze gekoppelt. „Diese ist aber so bemessen, dass der Mittelstand nicht ausgeschlossen ist“, verweist Landesrat Theiner auf die soziale Ausrichtung des neuen Landesgesetzes. Bis zu einem Jahreseinkommen gemäß EEVE-Berechnung von netto 47.000 Euro für eine Einzelperson und 97.000 Euro für eine vierköpfige Familie ist man innerhalb der Bemessungsgrenzen.

Kommt die private Krankenversicherung nicht für den gesamten Kostenbetrag einer Behandlung auf, dann bekommt der Antragsteller den Fehlbetrag bis zur Höhe des staatlichen Regelsatzes erstattet. Mit den neuen Bestimmungen könne die öffentliche Hand durchschnittlich eine Million Euro pro Jahr einsparen, haben die Experten im Ressort von Gesundheitslandesrat Theiner berechnet.

SAN

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