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Mehr Pflegegeld bei bezahltem Wartestand

Wer bezahlten Wartestand genommen hat, um Angehörige zu pflegen, bekommt seit Anfang dieses Jahres das Pflegegeld der Stufe eins (535 Euro), unabhängig von der tatsächlich zutreffenden Pflegestufe. Auf Antrag von Soziallandesrat Richard Theiner hat die Landesregierung heute (18. Juni) eine Anhebung des Pflegegeldes beschlossen.

Da sowohl Wartestand als auch das Pflegegeld dasselbe Ziel verfolgen, nämlich die Betreuung von pflegebedürftigen Personen zu ermöglichen, ist die Kumulierbarkeit von bezahltem Wartestand und Pflegegeld eingeschränkt worden. Da sich dies insbesondere für Teilzeitbeschäftigte als nachteilig erwiesen hat, ist von der Landesregierung heute folgende Anpassung beschlossen worden: Falls der bezahlte Wartestand beansprucht wird, um Angehörige für einen Zeitraum von mehr als zehn Kalendertagen im Monat zu pflegen, wird künftig wieder mehr Pflegegeld für die dritte und vierte Pflegestufe ausbezahlt. Ist die pflegebedürftige Person in der dritten Pflegestufe eingestuft, erhält sie den Betrag der zweiten Pflegestufe. Ist sie in der vierten Pflegestufe, erhält sie den Betrag der dritten Pflegestufe.

Keine Änderung gibt es für die erste und zweite Pflegestufe, die weiterhin den Betrag der ersten Pflegestufe ausbezahlt bekommen. Die Neuregelung wird rückwirkend mit 1. Jänner 2012 angewandt, bereits verrechnete Abzüge werden nachgezahlt.

Das Staatsgesetz Nr. 104 von 1992 erlaubt einen voll bezahlten Wartestand von höchstens zwei Jahren, um Ehepartner, Eltern und Kinder zu pflegen. Der Wartestand kann dabei auch in mehreren Abschnitten (z. B. einzelne Monate) beansprucht werden. Voraussetzung ist unter anderem ein gemeinsamer Wohnsitz. Falls pflegebedürftige Personen bzw. deren Angehörige das Pflegegeld erhalten, sind sie verpflichtet, den bezahlten Wartestand bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) zu melden.

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