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Freiwilliger Landeszivildienst: Anträge um Anstellung bis 17. September

LPA - Gemeinnützige Organisationen und Körperschaften, die einen freiwillig Zivildienstleistenden einstellen möchten, können den dafür vorgesehen Antrag bis Montag, 17. September, beim Landesamt für Kabinettsangelegenheiten im Landhaus 1 am Silvius-Magnago Platz 1 in Bozen einreichen.

Da im Rahmen des staatlichen Zivildienstes im laufenden Jahr aufgrund mangelnder Ressourcen die Ausschreibung nicht abgesichert ist, hat die Landesregierung beschlossen, erstmalig eine eigene Ausschreibung für den Einsatz von freiwillig Zivildienstleistenden auf Landesebene zu eröffnen.

Anträge zur Einstellung eines freiwilligen Zivildienstleistenden können Organisationen und Körperschaften stellen, die keine Gewinnabsicht verfolgen, im Landesverzeichnis akkreditiert sind und eine mindestens dreijährige kontinuierliche Tätigkeit in einem der folgenden Tätigkeitsbereiche aufweisen: gesundheitliche und soziale Fürsorge; Wiedereingliederung in die Gesellschaft sowie andere soziale Vorhaben, insbesondere Notstandshilfe; Bildung, Jugendarbeit und Kulturförderung; Schutz der Umwelt und des Kulturgutes; Zivilschutz; Verbraucherschutz; Entwicklungszusammenarbeit und Friedenseinsätze; Freizeitgestaltung und Sporterziehung.

Der Antrag muss eine detaillierte Beschreibung der Tätigkeiten und Aufgaben der freiwillig Zivildienstleistenden beinhalten. Zudem müssen bereits die Namen der Zivildienstleistenden angegeben werden.

Freiwilligen Zivildienst leisten können Jugendliche, die zwischen 18 und 28 Jahre alt sind, ihren ständigen Wohnsitz in Südtirol haben und die italienische oder die Staatsbürgerschaft eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen. Die monatliche Spesenrückvergütung beläuft sich auf 433,80 Euro. Zusätzlich steht den Jugendlichen laut Landesgesetz Nr. 7 vom 19. Oktober 2004 die Zweisprachigkeitszulage zu, sofern der bzw. die Freiwillige den entsprechenden Nachweis vor Beginn des Dienstes erlangt hat. Die Dauer des freiwilligen Landeszivildienstes beträgt 12 Monate und die freiwillig Zivildienstleistenden haben Anrecht auf 20 Tage Beurlaubung.

Das Jahr des freiwilligen Zivildienstes kann als Bildungsguthaben im Rahmen der Schul- oder Berufsbildung bzw. als obligatorisches Berufs- oder Spezialisierungspraktikum für die Ausübung bestimmter Berufe angerechnet werden. Die von Freiwilligen im Laufe des Zivildienstes erlangte Ausbildung kann ebenfalls von den Universitäten als Bildungsguthaben angerechnet werden.

Die interessierten Jugendlichen reichen ihre Bewerbung direkt bei den Einrichtungen ein, die dann die Auswahl vornehmen.

Für weitere Informationen und Download der Vordrucke: http://www.provinz.bz.it/zivildienst/default.asp

cap

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