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Treuhandgesellschaften: Offenlegung in weiterem Fall gefordert

Für Treuhandgesellschaften, die Konzessionen übernehmen, sieht das Landesgesetz die Pflicht vor, die Treugeber offenzulegen. In einem Fall, jenem der Inhaberin der Konzession für das Kraftwerk in Mühlbach, soll dieser Pflicht nicht nachgekommen worden sein. "Wir prüfen den Fall noch eingehend", so Landeshauptmann Luis Durnwalder. Es droht der Entzug der Konzession.

Übernehmen Gesellschaften, die treuhänderisch verwaltet werden oder an der Treuhandgesellschaften beteiligt sind, eine öffentliche Konzession, dann bleiben ihnen 60 Tage Zeit, die Namen der Treugeber offenzulegen. Zustande gekommen war diese gesetzliche Regelung im Gefolge der Vergabe von Wasserkonzessionen zur Erzeugung von Strom, auch gibt es bereits einen Fall - jenen der "Stein an Stein GmbH" - in dem der Widerruf der Konzession geprüft wird, nachdem die Gesellschaft der Offenlegungspflicht nicht nachgekommen war.

Nun hat sich die Landesregierung mit einem anderen Fall zu befassen: jenem der Konzession für das E-Werk in Mühlbach, das im Zuge des Wettbewerbs der Gesellschaft "Eisackwerk Mühlbach GmbH" zugeschlagen worden war. Auch an dieser Gesellschaft, so die Auskunft der zuständigen Ämter der Landesregierung gegenüber, könnten Treuhandgesellschaften Anteile halten, nur sei die Gesellschaft der Offenlegungspflicht innerhalb der vorgeschriebenen Zeit nicht nachgekommen. "Wir werden diesen Fall nun noch einmal eingehend prüfen", so Landeshauptmann Luis Durnwalder heute. Solle sich der Verdacht aber bestätigen, sehe das Gesetz den Widerruf der Konzession vor. "In einem solchen Fall müssten wir das Verfahren zum Widerruf also einleiten", so Durnwalder.

chr

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