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Private Facharztvisite bei langen Wartezeiten: Zuschusskriterien festgelegt

Länger als 60 Tage soll ein Patient nicht auf eine nicht-dringliche medizinische Behandlung in den Südtiroler Krankenhäusern warten müssen. Heute (12. November) hat die Landesregierung beschlossen, dass die Patienten bei längeren Vormerkzeiten Anspruch auf einen Zuschuss von 50 Euro bei der Behandlung durch einen privaten Facharzt haben.

LPA

"Die Landesregierung hat sich zum Ziel gesetzt, das Vormerksystem an Südtirols Krankenhäusern so anzupassen, dass die Patienten in einem annehmbar Zeitraum ihre nicht-dringlichen ärztlichen Behandlungen in Anspruch nehmen können. Diesen Zeitraum haben wir mit 60 Tagen definiert. Wenn es nicht möglich ist, diesen Zeitraum einzuhalten, haben die Patienten Anspruch auf einen Zuschuss für die Behandlung bei einem privaten Facharzt", so Landeshauptmann Luis Durnwalder, der heute nach der Sitzung der Landesregierung, die neuen Kriterien für die so genannte indirekte fachärztliche Betreuung erläuterte.

Bereits seit einiger Zeit kann im Internet auf der Homepage der Gesundheitsbezirke ein Verzeichnis mit den Vormerkzeiten eingesehen werden. Darin sind alle Vormerkzeiten aufgelistet, die länger als 60 Tage dauern. Das Verzeichnis wird monatlich aktualisiert. Wenn künftig im eigenen Gesundheitsbezirk die Wartezeit in allen Einrichtungen, also neben den Fachambulanzen in den Krankenhäusern auch in den Sprengeln, überschritten ist und auch in den Fachambulanzen zweier angrenzender Gesundheitsbezirke länger als zwei Monate auf die Behandlung gewartet werden muss, dann wird die Behandlung durch einen privat tätigen Facharzt bezuschusst.

Grundsätzlich gilt, dass für eine Bezuschussung ein Betrag von mindestens 50 Euro in Rechnung gestellt werden muss. Pro Rechnung werden dann 50 Euro vergütet. Für die Fachrichtungen mit so genanntem direkten Zugang wie Frauenheilkunde, Kinderheilkunde, Psychiatrie und die optometrischen Leistungen der Augenheilkunde wird dieser Beitrag nur einmalig je Fachrichtung, Kalenderjahr und Person vergütet.

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