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Handelsordnung für Verfassungsgericht verfassungswidrig - "Haben vorgesorgt"

Das Verfassungsgericht hat die Südtiroler Handelsordnung in zwei Punkten - dem Detailhandel im Gewerbegebiet und den Öffnungszeiten - für verfassungswidrig erklärt und heute (15. März) das entsprechende Urteil hinterlegt. "Die Entscheidung kommt für uns nicht überraschend", so Handelslandesrat Thomas Widmann, der darauf verweist, dass die Landesregierung in Sachen Handel im Gewerbegebiet vorgesorgt habe.

Das Urteil des Verfassungsgerichts in Sachen Handelsordnung ist laut Widmann "erwartungsgemäß" negativ ausgefallen. "Es wundert mich nicht, dass dieses seit jeher sehr zentralistisch ausgerichtete Gericht unsere Regelung abgelehnt und dem Staat Recht gegeben hat", so der Landesrat. In zwei Punkten hebt das Urteil die Südtiroler Handelsordnung auf: zum einen hat das Verfassungsgericht geurteilt, dass die vom Land entschiedene Einschränkung der Öffnungszeiten zum Schutz der kleinen Geschäfte ein Eingriff in das Wettbewerbsrecht und damit in die staatliche Zuständigkeit sei. "Leider ist das ein Punkt, bei dem wir wussten, dass wir nur geringe Chancen hatten, weil uns der autonomiepolitische Aufhänger fehlt", so Widmann.

Ganz anders die Situation beim Detailhandel im Gewerbegebiet, den die von der Landesregierung auf den Weg gebrachte Handelsordnung auf einige wenige Warenkategorien beschränkt hatte. Auch hier hat das Verfassungsgericht entschieden, es handle sich um einen Eingriff in staatliche Zuständigkeiten. "Das ist einfach falsch: Wir haben laut Autonomiestatut die primäre Zuständigkeit in Sachen Raumordnung und die lassen wir uns vom Verfassungsgericht nicht nehmen", so Widmann.

Die Landesregierung sei deshalb entschlossen, diese Regelung zu verteidigen und habe auch bereits im Landtag die nötigen Schritte gesetzt. So ist seit Mittwoch ein Gesetzesartikel in Kraft, der den Detailhandel im Gewerbegebiet neu regelt, daher auch dem Urteil des Verfassungsgerichts die Grundlage entzieht. Er sieht vor, dass genauestens geprüft werden müsse, wo der Handel mit welchen Waren zulässig sei. "Die dazu gehörenden Richtlinien werden von der Landesregierung ausgearbeitet und wir haben dafür ein Jahr Zeit", betont der Landesrat. Bis dahin gelte eine Übergangsregelung, die die selbe sei, wie die bisher geltende Regelung. "Unabhängig davon, was das Gericht entschieden hat, gilt in Südtirol daher in Sachen Detailhandel im Gewerbegebiet übergangsweise die alte Handelsordnung", so Widmann.

Der neue Passus verschafft der Landesregierung demnach auch Zeit: "Das ist insofern wichtig, als dass wir hoffen, dass bis dahin eine Regierung in Rom an der Macht ist, die die Autonomie und damit auch unsere Zuständigkeit für die Raumordnung respektiert", erklärt der Handelslandesrat.

chr

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