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Öffentliche Veranstaltungen: Land delegiert Zuständigkeit an Gemeinden

Mit dem Ziel, die Ausrichtung von öffentlichen Veranstaltungen unbürokratischer zu gestalten, hat die Landesregierung die Zuständigkeiten für die Kontrollen der Sicherheit der Veranstaltungsorte an die Gemeinden delegiert. "Mit dieser Kompetenzübertragung werden einige Genehmigungsverfahren vereinfacht. Die Veranstalter können die Genehmigungen in den allermeisten Fällen vor Ort bei den Gemeinden einholen", so Landeshauptmann Luis Durnwalder.

Per Rundschreiben hat Landeshauptmann Durnwalder dieser Tage den Bürgermeistern die Änderung des Landesgesetzes zu den öffentlichen Veranstaltungen  und damit eine wesentliche Erleichterung für die Ausrichter von öffentlichen Veranstaltungen  mitgeteilt. "Mit dieser Gesetzesänderung geht der Großteil der Zuständigkeiten vom Landeshauptmann auf die Bürgermeister über. Die Gemeinden sind nun bis auf wenige Ausnahme für alle Genehmigungsverfahren in Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen verantwortlich", so der Landeshauptmann. Im Kompetenzbereich des Landes verbleiben lediglich übergemeindliche Veranstaltungen (z.B. Radrennen), Großereignisse (z.B. das  Alpinitreffen 2012 in Bozen; werden von Fall zu Fall von der Landesregierung definiert) und Bewilligungen für Spielhallen und Diskotheken.

Bisher war das Land für alle Veranstaltungen, die länger als zwei Tage dauerten oder für mehr als 2000 Besucher ausgelegt waren, zuständig, während die Gemeinden nur für die kleineren Veranstaltungen verantwortlich waren.

Änderungen gibt es nicht nur bei der Zuständigkeit, sondern auch bei der Abwicklung der Genehmigungsverfahren. Bei der Überprüfung der Eignung eines Ortes für eine Veranstaltung hat bisher eine Landeskommission die Einhaltung der Vorschriften überprüft, nun wird diese Aufgabe vom Gemeindetechniker übernommen. Außerdem wird bei Veranstaltungsgebäuden bereits im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens durch die Gemeinde die Eignung als Veranstaltungsort festgestellt und nicht erst nach der Fertigstellung des Gebäudes.

ohn

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