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Dorflifte: Nun Verträge mit Gemeinden möglich - Durchführungsbestimmungen in Kraft

LPA - Die Bedeutung der Dorflifte und Kleinstskigebiete für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Ortschaften hat die Landesregierung in den vergangenen Jahren immer wieder hervorgehoben. Zugleich wurden Maßnahmen und Regelungen verabschiedet, um die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit dieser Liftanlagen zu garantieren. So können Dorfliftbetreiber nun Konventionen mit Gemeinden zur Tarifgestaltung abzuschließen. Die Durchführungsbestimmungen sind seit Kurzem in Kraft. „Die kleinen Dorfskilifte sind eine bedeutende touristische Infrastruktur im ländlichen Raum, sie sind Freizeiteinrichtung und Begegnungspunkt für die örtliche Bevölkerung“, sagt Landesrat Florian Mussner.

„Die kleinen Dorfskilifte dienen außerdem der Nachwuchsförderung und bieten der Jugend die Möglichkeit zum Erlernen und Ausüben des Skisportes vor Ort", unterstreich Landesrat Mussner.

Bereits im Dezember 2012 hatte die Landesregierung unter der Federführung des vormaligen Landesrates Thomas Widmann eine Sonderförderaktion beschlossen. Im Sommer 2013 wurde dann anlässlich der Verabschiedung des Wirtschafts-Omnibusgesetzes für Dorfliftbetreiber die Möglichkeit vorgesehen, Konventionen mit Gemeinden in Bezug auf die Tarifgestaltung abzuschließen. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sind seit Kurzem in Kraft getreten.

Gemeinden haben demnach jetzt die Möglichkeit, Dienstleistungsverträge mit den Inhabern von Konzessionen für Dorflifte und Seilbahnanlagen in Kleinstskigebieten abzuschließen: Der Konzessionsinhaber verpflichtet sich dabei zur Einhaltung gewisser Mindestanforderungen, die Gemeinde sorgt im Gegenzug für die Auszahlung einer angemessenen Entschädigung.

Als Kleinstskigebiete gelten solche, die in der Regel eine Gesamtförderleistung von rund 5500 Personen pro Stunde aufweisen. Zu den Mindestanforderungen gehört die Gewährleistung des Dienstes von Weihnachten bis Fasching, an jedem Sonn- und Feiertag, sowie mindestens an vier Nachmittagen pro Woche, sofern die Schnee- und Wetterbedingungen einen sicheren Betrieb erlauben. Eine weitere Voraussetzung ist eine kinder-, jugend-, familien- und seniorenfreundliche Preisgestaltung sowohl bei Tages- als auch Saisonskarten.

Bei der Festlegung der Höhe der Entschädigung seitens der Gemeinde werden auch die weiteren Leistungen des Konzessionsinhabers berücksichtigt, unter anderem die Pistenpräparierung, die Bereitstellung von weiteren Infrastrukturen für Wintersportarten wie z.B. Rodelbahnen, Langlaufloipen, Skiwege oder Skiwanderwege sowie die Bereitstellung von Parkplätzen und Shuttlediensten.

SAN

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