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EKG bei den allgemeinen Tauglichkeitsuntersuchungen im Sport

Im Dekret des Gesundheitsministeriums sind neue Bestimmungen für die Ausübung von nicht leistungsmäßigem Sport enthalten. Unter anderem ist auch einmal im Leben ein Ruhe-EKG vorgesehen.

Die neuen Bestimmungen des Gesundheitsministers vom 18. Oktober 2014 besagen, dass für die Ausübung von nicht leistungsmäßigem Sport zusätzlich zur jährlichen Tauglichkeitsuntersuchung beim Haus- oder Kinderarzt einmal im Leben ein Ruhe-EKG gemacht werden muss und der entsprechende Bericht den Unterlagen beizulegen ist, die der Haus- bzw. Kinderarzt aufbewahrt.

Diesbezüglich wurden heute (7. November) in den Medien verschiedene Berichte gebracht, die zum Teil ungenaue und verwirrende Informationen enthalten. Die Landesrätin für Gesundheit und Sport Martha Stocker stellt folgende Punkte klar:

  • Diese Bestimmung betrifft nur Kinder unter dem Mindestalter für den Leistungssport und zwar nur dann, wenn sie bei den Sport- und Dachverbänden als Athleten gemeldet sind (also sogenannte „tesserierte" Sportler). Die Altersgrenze ist von Sportdisziplin zu Sportdisziplin verschieden, im Fußball und in der Leichtathletik liegt sie zum Beispiel bei zwölf Jahren, im Ski Alpin und Snowboard sowie im Basketball bei elf, im Volleyball und im Eishockey bei zehn, im Handball, Schwimmen und Tennis bei acht. Die Athleten über dieser Altersgrenze machen eine spezifische Untersuchung bei der Sportmedizin, an der sich nichts geändert hat.
  • Alle vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung ohne EKG ausgestellten Tauglichkeitszeugnisse für die Ausübung von nicht leistungsmäßigem Sport, ausgestellt vom Haus- oder Kinderarzt, bleiben ein Jahr ab Ausstellungsdatum gültig, also können all jene, die im heurigen Herbst bereits die Untersuchung für das aktuelle Sportjahr gemacht haben, im Laufe der nächsten Monate ein Ruhe-EKG machen und den entsprechenden Bericht bei der Untersuchung im nächsten Jahr mitnehmen. Es besteht also kein Grund für Massenanstürme.
  • Außer bei Menschen mit chronischen Herz-Kreislauf-Pathologien muss das Ruhe-EKG nur einmal im Leben gemacht werden. Der entsprechende Bericht kann bei jeder darauffolgenden Tauglichkeitsuntersuchung für die Ausübung von nicht leistungsmäßigem Sport mitgebracht werden.
  • All jene, die in ihrer Krankengeschichte bereits ein Ruhe-EKG gemacht haben, müssen sich nicht noch einmal diesem Test unterziehen sondern können den entsprechenden Bericht, sofern dieser aufbewahrt wurde oder aufliegt, zu den Tauglichkeitsuntersuchungen für die Ausübung von nicht leistungsmäßigem Sport mitbringen.

me

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