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Dem illegalen Glücksspiel den Kampf angesagt

LPA - Für die Betreiber von illegalen Glücksspielgeräten bzw. für die Veranstalter von nicht zulässigen Wettspielen wird es ernst. Am Mittwoch, 26. März, wird die Verordnung des Landesamtes für Verwaltungspolizei betreffend die erlaubten Spiele in Gaststätten und in Spielsälen, verbunden mit der Tabelle der verbotenen Spiele, in Kraft treten. Übertreter dieses Erlasses haben mit teilweise saftigen Strafen zu rechnen.

Die von Landeshauptmann Luis Durnwalder am 13. Februar erlassene Verordnung ist im Amtsblatt der Region Nr. 10 vom 11. März 2003 veröffentlicht worden und kann somit in Kraft treten. Dieses Dekret, das in erster Linie das auch in Südtirol mehr als angenommen verbreitete illegale Glücksspiel im Visier hat, soll keinesfalls nur auf dem Papier bleiben. " Wir werden bereits in den nächsten Wochen mit Hilfe der Polizeikräfte energisch gegen jene vorgehen, welche immer noch glauben, ihre unerlaubten Spiele seien mehr oder weniger nur ein  Kavaliersdelikt" - so der Autor des entsprechenden Rundschreibens über das Glücksspiel, Luis Brunner, seines Zeichens Leiter des Landesamtes für Verwaltungspolizei.

Und die neue Verordnung des Landeshauptmannes liefert auch die entsprechenden Handhaben. Wer nach dem 26. März 2003 Spielgeräte im Gastlokal aufgestellt hat, auch wenn sie nicht in Betrieb sind, welche nicht den Merkmalen laut Verordnung des Landeshauptmanns  entsprechen, müssen mit einer Geldstrafe bis zu 40.000 Euro und bis zu einer sechs-monatigen Betriebsschließung rechnen. Im Wiederholungsfalle werden die Strafen verdoppelt  und haben den endgültigen Lizenzentzug zur Folge. Bezüglich zur Folge "Poker", "Black-Jack", "Slot" und "Roulette" präzisiert Dr. Brunner, dass diese jedenfalls verboten sind, gleichgültig ob diese mit Karten oder Spielgeräten und sonstwelchen Mitteln gespielt werden. Ebenso ist zur Zeit kein Spiel, ob mit Karten oder mit Spielgerät gespielt, zugelassen, welches Geldgewinne oder Sachpreise entsprechend einem höheren Wert als den zwanzigfachen Spieleinsatz hergeben. Schließlich sollten die Betreiber darauf achten, dass zum Aufstellen und zum Betreiben von zulässigen  automatischen, halbautomatischen und elektronischen Spielgeräten eine Landeslizenz erforderlich ist.

Die wesentlichen Merkmale und Vorschriften sind in der Tabelle der verbotenen Spiele aufgezeigt, welche wir im Anhang übermitteln.

VFcl

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