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InfoMobilität: Winterreifen umrüsten

Seit 15. Mai dürfen keine Fahrzeuge mehr unterwegs ein, die Winterreifen haben, die den vorgeschriebenen Geschwindigkeitsindex in der Zulassungsbescheinigung unterschreiten. Fahrzeughalter, die solche Winterreifen fahren, sind aufgerufen umzurüsten, heißt es in der neuen „InfoMobilität“-Meldung des Mobilitätsressorts des Landes.

Alle Fahrzeughalter, die Winterreifen fahren, welche hinsichtlich des Geschwindigkeitsindexes nicht dem Fahrzeugschein entsprechen, sind aufgerufen diese umzurüsten

„In den Sommermonaten wird der Nachlass auf den Geschwindigkeitsindex nicht mehr gewährt", erklärt Markus Kolhaupt, Vizedirektor des Kraftfahrzeugamts. Winterreifen dürfen noch gefahren werden, sofern deren Charakteristiken, also die Maße sowie der Last- und Geschwindigkeitsindex, jenen im Fahrzeugschein vorgesehenen entsprechen. Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe muss stets vorhanden sein. Diese beträgt 1,6 Millimeter für Autos und Anhänger, einen Millimeter für Motorräder und 0,5 Millimeter für Kleinkrafträder.

Die Ausnahmegenehmigung bei Winterreifen den in der Zulassungsbescheinigung geforderten Geschwindigkeitsindex bis auf 160 Stundenkilometer zu unterschreiten, gilt ausschließlich in der Winterzeit vom 15. Oktober bis zum 15. Mai. Drauf weist das Kraftfahrzeugamt im Ressort für Mobilität hin. Alle Fahrzeughalter, die Winterreifen fahren, welche hinsichtlich des Geschwindigkeitsindexes nicht dem Fahrzeugschein entsprechen, sind demnach aufgerufen umzurüsten.

Mit der Meldung „InfoMobilität" gibt das Ressort für Mobilität in regelmäßigen Abständen wissenswerte Notizen, Tipps und Infos an die Verkehrsteilnehmer weiter.

SAN

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