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Tiergesundheitsprämie: Es kann wieder angesucht werden

"Für das laufende Jahr", erklärt Landesrat Schuler, "wurde kurzfristig beschlossen, die Beihilfen zur Förderung der Tiergesundheit über die De-Minimis-Beihilfen im Agrarsektor zu gewähren". Dies deshalb, weil sich die Prozedur zur Notifizierung der Kriterien für die Vergabe dieser Beihilfe in Brüssel in die Länge zieht. Das Ansuchen muss spätestens zehn Tage nach Weideauftrieb eingereicht werden.

Letzter Termin für die Vorlage der Beihilfeansuchen beim Landesamt für Viehzucht oder bei den Bezirksämtern für Landwirtschaft ist in diesem Jahr der 15. Juli. Um Beihilfe ansuchen können alle landwirtschaftlichen Unternehmer, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind und in der Landesviehdatenbank als Tierhalter aufscheinen. Weiters müssen sie "aktiver Landwirt" laut EU-Verordnung sein, wie dies auch für die Betriebsprämie und Ausgleichszulage vorgeschrieben ist.

Beihilfeberechtigt sind Rinder ab einem Alter von fünf Monaten bis zu einem Höchstalter von drei Jahren; das Mindestalter ist bei Tieren aus Mutterkuhhaltung auf drei Monate reduziert.

Der Stichtag für die Bestimmung des Alters der Tiere für die Gewährung der Beihilfe ist der 30. Juni dieses Jahres. Entsprechend kommen für die diesjährige Beihilfe jene Tiere in Frage, die vor dem 1. Februar dieses Jahres geboren sind und laut Viehdatenbank mindestens seit demselben Tag im landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers gehalten werden. Für Mutterkuhhaltungsbetriebe gilt ein Mindestalter von drei Monaten, d.h. die betreffenden Tiere müssen vor dem 1. April dieses Jahres im eigenen Betrieb geboren oder seit dem 1. Februar im eigenen Betrieb gehalten werden.

Für die Gewährung der Beihilfe müssen die Tiere mindestens 60 aufeinander folgende Tage geweidet werden. Die Beweidung muss auf einer im Land- und Forstwirtschaftlichen Informationssystem Lafis eingetragenen Weide und bzw. oder  Alm erfolgen. Die Tierbewegungen müssen wie vorgeschrieben gemeldet werden. Während der gesamten Weidezeit muss eine periodische Betreuung der Tiere gewährleistet werden. Ein vorzeitiger Weideabtrieb vor Ablauf der vorgeschriebenen Weidezeit von 60 Tagen, muss innerhalb von zehn Tagen dem zuständigen Amt gemeldet werden. Für ein und dasselbe Tier kann die Beihilfe nur ein einziges Mal im Leben des Tieres beantragt werden. Die Beihilfe wird für höchstens  20 Stück pro Antragsteller und Jahr gewährt.

Die Höhe der Beihilfe beträgt 150 Euro für jedes beihilfeberechtigte Tier. Falls allerdings die notwendige Verfügbarkeit an Finanzmitteln für die Auszahlung der Beihilfe an alle Antragsteller im obgenannten Ausmaß nicht besteht, wird die Beihilfe zu Gunsten der Antragsteller nach folgender Ausschlussliste zugewiesen: als Erstes werden alle Tiere ausgeschlossen, die auf Weiden in Gebieten aufgetrieben werden, die nicht als von Rhinotracheitis (IBR) freie Zonen eingestuft sind. Danach werden die jüngsten Tiere ausgeschlossen, für die um eine Prämie angesucht wird.

Die Antragsteller müssen im Beihilfegesuch erklären, ob und in welcher Höhe sie im laufenden Steuerjahr sowie in den beiden vorangegangen Steuerjahren "De-Minimis-Beihilfen" wie etwa für  Nässeschäden oder Inail-Beiträge erhalten haben. Diese Verordnung sieht vor, dass einem landwirtschaftlichen Unternehmen, im Zeitraum von drei aufeinander folgenden Steuerjahren maximal 15.000 Euro De-Minimis-Beihilfen gewährt werden können.

Die Auszahlung der Beihilfe erfolgt über das Landesamt für Viehzucht nach Überprüfung der Gesuche und der darin enthaltenen Angaben sowie nach Betriebs- oder Weidekontrollen.

Die Gesuchsformulare sind im Landesamt für Viehzucht im Landhaus 6 in der Brennerstraße 6 in Bozen, bei den Bezirksämtern für Landwirtschaft, beim Südtiroler Bauernbund und bei den Zuchtverbänden erhältlich. Das Gesuchsformular kann auch auf der Internetseite der Abteilung Landwirtschaft abgerufen werden: www.provinz.bz.it/landwirtschaft

mac

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