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Neue Kriterien für die Förderung von Frauenunternehmen genehmigt

Die Landesregierung hat in ihrer heutigen Sitzung (9. Juni) neue Kriterien für die Förderung von Frauenunternehmen beschlossen. Anpassungen an die restliche Wirtschaftsförderung und Einsparungen waren das Ziel der Änderungen der bisherigen Regelung. Gesuche für das laufende Jahr können ab 1. Juli eingereicht werden.

Gefördert werden sollen mit dem heutigen Beschluss Kleinunternehmen, die von Frauen geführt werden: bei der Unternehmensgründung (Startup), oder dem Beginn einer freiberuflichen Tätigkeit, der Betriebsübernahme, Unternehmensnachfolge oder bei Aus- und Weiterbildung sowie für Beratungsdienste. Die Förderung weiblichen Unternehmertums im Sinne der Chancengleichheit ist Teil des Koalitionsprogramms der Landesregierung.

Die seit 2013 geltenden Maßnahmen zur Förderung von Unternehmen in Frauenhand waren mit Beschluss der Landesregierung Nr. 82 vom 27. Januar 2015 ausgesetzt worden. Ziel der Aussetzung war, die Förderungen auf wesentliche Inhalte zu konzentrieren, sie mehr an die restliche Wirtschaftsförderung anzupassen, die Abläufe zu vereinfachen sowie Mittel einzusparen. Nun wurden die Kriterien überarbeitet und von der Anwaltschaft überprüft. „Dies ist die letzte in der Reihe der Wirtschaftsförderungen, die angepasst und erneuert wurden", erklärte Landeshauptmann Arno Kompatscher bei der Pressekonferenz nach der Sitzung der Landesregierung.

Die wichtigsten Änderungen sind, dass Innovationsprojekte für Produkt- und Prozessinnovation nicht mehr gefördert werden. Diese können nun über die Abt. 34 im Sinne des Innovationsgesetzes gefördert werden.

Das für die Förderung nötige Mindestausmaß der Ausgaben wurde geringfügig angehoben und das Höchstausmaß herabgesetzt. Bei betrieblichen Investitionen beträgt die Mindestausgabe nun 5.000 Euro, nicht mehr 3.500. Was die Mindestausgaben bei Beratung und Aus- und Weiterbildung angeht, wurde die Mindestausgabe von 1.000 auf 2.000 Euro angehoben. Die Höchstausgaben hingegen im Bereich Beratung sowie Aus- und Weiterbildung sind auf 10.000 Euro herabgesetzt worden. Sie betrugen bisher 15.000 bei Freiberuflerinnen, 25.000 Euro für Gesellschaften, 40.000 Euro für Unternehmen mit mindestens fünf Beschäftigten.

Außerdem wurde die maximale Förderhöhe von 40 auf 30% bei betrieblichen Investitionen herabgesetzt und von 80 auf 60% bei Aus- und Weiterbildung.

Für die Antragsstellerinnen wurden nun aber auch einige Vereinfachungen beschlossen: die Bewertungskommission für innovative Projekte wird abgeschafft, Businesspläne werden nur mehr für Investitionsausgaben über 100.000 Euro verlangt. Zudem sind künftig keine Projektbeschreibungen bei betrieblichen Investitionen mehr nötig.

Qualität und Familienfreundlichkeit zu unterstützen, ist eines der Ziele der Förderung: Bei betrieblichen Investitionen beispielsweise kann in Anwendung der De-Minimis-Regelung ein Förderungszuschlag von 5 Prozent bei entsprechender beruflicher Qualifikation der Betriebsinhaberin oder Gesellschafterin erteilt werden. Dies gilt auch, wenn die Unternehmerin im Besitz eines Meisterbriefs, Diplom als Handelsfachwirt, Universitätsabschluss oder eines Qualitätszertifikats, Umweltsiegels, Zertifikats „Gesunder Betrieb" oder des Zertifikats „audit familieundberuf" ist.

Die Förderungsanträge sind im Jahr 2015 zwischen 1. Juli und 30. Dezember, 12.00 Uhr beim Landesamt für Handwerk einzureichen. Ab dem Jahr 2016 läuft die jährliche Einreichfrist für Anträge vom 2. Jänner bis 30. Juni. Die Förderungen betreffend eingereichte, noch nicht genehmigte Anträge werden gemäß der zum Zeitpunkt der Antragsstellung geltenden Bestimmungen gewährt.

cri

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