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Gastbetrieben mit mehr Betten als gemeldet, drohen Strafen

LPA - Was passiert, wenn ein Gastwirt mehr Betten anbietet, als in der Lizenz eingetragen sind? Der Direktor des Landesamts für Verwaltungspolizei, Alois Brunner, gibt in einem Rechtsgutachten, welches er heute an den Gemeindenverband verschickt hat, darüber Auskunft.

Wie Brunner erklärt, ist es in Südtirol häufig vorgekommen, dass in Beherbergungsbetrieben in Folge von qualitativer Erweiterung mehr Betten entstanden sind als vom Gesetz zur quantitativen Erweiterung zugelassen sind.
Für die qualitative Erweiterung sieht die Durchführungsverordnung vom 23.02.1998 zum Landesraumordnungsgesetz vom 11.08.1997 in Artikel 30 laut Brunner folgendes vor: Die Bruttogeschoßfläche kann pro Gästebett und gemäß Tabelle von 25 bis 73 Quadratmeter erweitert werden. Der Betriebsinhaber kann über eine Wohnung von 110 Quadratmetern verfügen. Pro vier bis sechs Gäste wird ein Personalzimmer eingeplant. Von der Bruttogeschossfläche bleiben die Flächen für Schank- und Speisebetriebe, Konferenzräume, Kurabteilung, Hallenbad und Autoabstellplätze ausgeschlossen. „Die Gastwirte verschweigen eine Überzahl an Betten wahrscheinlich deshalb, weil sie glauben, dass Sanktionen vorgesehen sind“, meint Amtsdirektor Brunner. Im Rechtsgutachten des Landesamts für Verwaltungspolizei wird festgestellt, dass die Gastgewerbeordnung keine Überschreitung der gemeldeten betten vorsieht, wohl aber für die Falschmeldung. Ein Hotelier aus dem Pustertal ist bereits wegen willkürlicher Überschreitung der gemeldeten Bettenzahl angezeigt worden, so Amtsdirektor Brunner.
Das Landesamt für Verwaltungspolizei geht im Rechtsgutachten davon aus, dass mit dem Erlass der Baukonzession und der Benützungsgenehmigung angenommen werden muss, dass die Baustruktur ordnungsgemäß errichtet worden ist und daher in verwaltungspolizeilicher Hinsicht nichts im Wege steht, die vorhandenen Räumlichkeiten im vollen Umfang zu nützen. „Zum Unterschied zur Konzession, welche ein Baurecht schafft, gibt die Lizenz das Recht, eine Tätigkeit auszuüben, vorausgesetzt, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen vom Lizenzträger erfüllt werden“, erklärt Brunner. Die objektiven Voraussetzungen werden in diesem Falle mit dem Erlass der Benützungsgenehmigung nachgewiesen, die subjektiven Voraussetzungen mit der Berufsbefähigung.
Den Gewerbetreibenden wird nun von Brunner nahe gelegt, den effektiven Bestand an Zimmer und Betten zu melden. Unwahre Angaben würden, so Brunner, im Sinne von Art. 483 des Strafgesetzbuches strafrechtlich geahndet. Es droht eine Haftstrafe bis zu zwei Jahren und eine eventuelle Beschlagnahme der nicht gemeldeten Zimmer oder Betten. Die korrekten Zahlenangaben dienen auch dem Landesstatistikamt. Dieses überwacht die Wiedergewinnung von Gästebetten bis zur Erreichung des vom Gesetz festgelegten Limits von 229.088 Betten.

SAN

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